Auf der Webseite „TECHBOOK“ wird in dem Artikel „Privatverkäufer aufgepasst: Ein falscher Satz auf Kleinanzeigen macht Sie haftbar“ u.a. folgende Empfehlung ausgesprochen:
Bietet jemand ein Produkt dreimal mit der gleichen Haftungsausschluss-Klausel an, gilt die Formulierung auch bei Privatleuten als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), erklären die Warentester.
https://www.techbook.de/shop-pay/shops-marktplaetze/kleinanzeigen-falscher-satz-haftung
Ist es aber tatsächlich so, dass erst dann, wenn jemand ein Produkt dreimal mit der gleichen Haftungsausschluss-Klausel anbietet, das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bejahen ist? Anders gefragt: Kann eine Klausel bereits bei erstmaliger Verwendung als Allgemeine Geschäftsbedingung qualifiziert werden?
Ausgangspunkt der Betrachtung ist § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB:
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Das Merkmal „Vielzahl von Verträgen“ wird mit einer dreimaligen Verwendung definiert. Allerdings ist zur Realisierung dieser tatbestandlichen Voraussetzung nicht erforderlich, dass die Haftungsausschluss-Klausur tatsächlich dreimal verwendet wird. Ausreichend ist eine entsprechende Absicht. Mit den Worten des BGH:
In diesem Sinne sind Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.
(BGH, Urt. v. 11.07.2019, Az. VII ZR 266/17, juris Rdnr. 31)
Folglich kann schon bei einer erstmaligen Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen werden, wenn eine entsprechende mindestens dreimalige Verwendungsabsicht gegeben ist.
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