Was ist der „Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog“?

Es gibt juristische Texte, denen man im Jura-Studium wohl nicht begegnen wird, die aber für das alltägliche Leben sehr nützlich sein können. Ein solcher Text ist der „Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog“. Aber was verbirgt sich hinter dieser Bezeichnung?

Der „Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog“ bezieht sich auf Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten. In diesem Katalog werden vom Kraftfahrtbundesamt im Auftrag der für die Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen obersten Landesbehörden bei den jeweiligen Tatbeständen Regelsätze für Verwarnungs- oder Bußgelder und Regel-Fahrverbote vermerkt. Ziel ist es, den in der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV) enthaltenen Bußgeldkatalog in besser benutzbarer Weise zu erschließen. Der „Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog“ steht online in einer Textfassung und in einer Datenbankversion zur Verfügung.

Die Grundprinzipien für den Katalog sind:

7.3 Tatbestandskatalog ergänzt BKatV
Die im Tatbestandskatalog enthaltenen Tatbestände:
– übernehmen die Regelungen der BKatV,
– gliedern die dort enthaltenen Tatbestandsbeschreibungen in häufige Begehungsvarianten auf,
– setzen die allgemeinen Erhöhungsregeln der BKatV um (vgl. Nr. 7.4.3),
– stellen weitere Tatbestände auf, die die BKatV nicht berücksichtigt. (Die Regelsätze sind im Auftrag der Bundesländer vermerkt worden).

https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/bkat_owi_01_09_2023.pdf

Besonderer Wert wird bei der Tatbestandsformulierung auf die Verständlichkeit gelegt:

5 Inhalt des Bußgeldbescheides (§ 66 OWiG) und der Mitteilung an das KBA
Der Tatbestandstext des Bußgeldbescheides und der Tatbestandstext an das KBA müssen der bundeseinheitlichen Fassung entsprechen.
Bei der Formulierung der einzelnen Tatbestandstexte wurde die Rechtsprechung des BGH zugrunde gelegt. Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 08.10.1970 (NJW 1970, S. 2222) Folgendes ausgeführt:
„Mit dem Bußgeldverfahren wird eine schnelle und Verwaltungskosten einsparende Ahndung der Ordnungswidrigkeit bezweckt und deshalb verbietet sich eine ausführliche Schilderung von selbst. Ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muss den Vorwurf verstehen können. Die Tatbestandsmerkmale sind als geschichtlicher Lebensvorgang konkret zu schildern, wobei der Umfang der Schilderung von der Gestaltung des Einzelfalles bestimmt wird. Eine unzureichende Schilderung beeinträchtigt nicht
die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides. Konkretisierungsmängel sind nicht „unheilbar“, sondern können im gerichtlichen Verfahren behoben werden.“

https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/bkat_owi_01_09_2023.pdf (Hervorhebung nicht im Original)

Und so sieht das Ergebnis dann beispielsweise aus:

Bei aller Wertschätzung für dieses Informationsangebot im Allgemeinen, gilt es doch, etwas Unerfreuliches anzumerken. Bei jeder Komponente des Angebots findet sich die Anmerkung „nicht barrierefrei“.

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