Am 22.04.2024 hatte ich hier im Blog darüber berichtet, dass im BGBl. 2024 I Nr. 121 vom 17.04.2024 das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht verkündet wurde. Nur weil ein Gesetz verkündet wurde, heißt das aber natürlich noch nicht, dass dieses neue Gesetz auch sofort in Kraft tritt. Insofern ist zwischen der Verkündung eines Gesetzes und dem Inkrafttreten eines Gesetzes zu differenzieren.
In concreto hat der Gesetzgeber in Artikel 3 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes folgende Regelung zum Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. August 2024 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Und da die uns interessierende Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes betreffend die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht in Artikel 1 dieses Gesetzes geregelt ist, treten diese Vorschriften am 01.08.2024 in Kraft.
Vor diesem Hintergrund könnten in verfassungsrechtlichen Klausuren ab dem 01.08.2024 auch Probleme rund um den elektronischen Rechtsverkehr geprüft werden. Die klassischen Fax-Problematiken werden vielleicht etwas zurückgedränkgt.
Man sollte sich die neuen § 23a BVerfGG bis § 23e BVerfGG einmal durchlesen. Wichtig werden könnte in einer Klausur die sog. aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs, die in § 23c BVerfGG geregelt ist. In diesem Zusammenhang kann sich dann die Frage stellen, was unter einem elektronischen Dokument zu verstehen ist. Die Antwort auf diese Frage findet sich in § 23a Abs. 2 bis Abs. 4 BVerfGG.
Damit muss nun auch der Generalsekretär der FDP keinen reitenden Boten mehr nach Karlsruhe schicken, wenn er zur Fristwahrung einen Schriftsatz zum Bundesverfassungsgericht expedieren will. In dieser Lage war nämlich seinerzeit unser heutiger Justizminister :-).
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