Ein Buchstabe kann einen Unterschied machen … Kann KI helfen?

In der vergangenen Woche haben wir uns mit folgendem Zitat aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe befasst:

Die Vertragsstrafe, welche von der Beklagten als Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) im Betrieb ihres Handelsgewerbes versprochen ist, kann gemäß § 348 BGB auch nicht auf Grund der Vorschriften in § 343 BGB herabgesetzt werden.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 6 U 24/24, juris Rn. 51

Das Ergebnis dabei war, dass es statt „§ 348 BGB“ heißen müsste „§ 348 HGB“. Da „der KI“ immer wieder die Kompetenz der Fehlerkorrektur zugetraut wird, machen wir heute die Probe auf’s Exempel.

Wir beginnen mit ChatGPT von OpenAI und dies in der Version 4o. Als Prompt verwenden wir:

Ist im folgenden Zitat ein Fehler enthalten? „Die Vertragsstrafe, welche von der Beklagten als Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) im Betrieb ihres Handelsgewerbes versprochen ist, kann gemäß § 348 BGB auch nicht auf Grund der Vorschriften in § 343 BGB herabgesetzt werden.“

Als Antwort erscheint:

Ja, im Zitat ist ein Fehler enthalten. Die korrekte Formulierung sollte so lauten:

„Die Vertragsstrafe, welche von der Beklagten als Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) im Betrieb ihres Handelsgewerbes versprochen wurde, kann gemäß § 348 BGB auch nicht auf Grund der Vorschriften in § 343 BGB herabgesetzt werden.“

Der Fehler besteht im Wort „ist“. Hier wäre das Verb „wurde“ korrekt, da es sich auf ein in der Vergangenheit gemachtes Versprechen bezieht.

Ergebnis: Der juristisch entscheidende Fehler wurde nicht erkannt.

Weiter geht es mit Claude 3.5 Sonnet. Auf den gleichen Prompt wie eben antwortet Claude wie folgt:

Ja, in diesem Zitat ist ein Fehler enthalten. Der Fehler liegt in der Angabe des Gesetzesparagraphen am Ende des Satzes. Es sollte „§ 348 HGB“ statt „§ 348 BGB“ heißen.

Der korrekte Satz lautet:

„Die Vertragsstrafe, welche von der Beklagten als Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) im Betrieb ihres Handelsgewerbes versprochen ist, kann gemäß § 348 HGB auch nicht auf Grund der Vorschriften in § 343 BGB herabgesetzt werden.“

Die Begründung dafür ist:

  1. § 348 HGB (Handelsgesetzbuch) regelt speziell die Herabsetzung von Vertragsstrafen im Handelsrecht.
  2. § 343 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) behandelt zwar auch die Herabsetzung von Vertragsstrafen, aber im allgemeinen Zivilrecht.
  3. Der Kontext des Satzes bezieht sich auf einen Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, daher ist die Anwendung des HGB (Handelsgesetzbuch) hier korrekt.

Dieser Fehler ändert den rechtlichen Inhalt des Satzes erheblich, da er sich auf den falschen Gesetzestext bezieht. Die korrekte Angabe des § 348 HGB ist wichtig, da dieser Paragraph speziell für Kaufleute gilt und die Möglichkeit der Herabsetzung einer Vertragsstrafe im Handelsverkehr ausschließt.

Fazit: 1:0 für Claude im Wettbewerb mit ChatGPT.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert