Heute mal ein Blick in Der Betrieb, 8/2015, S. M9:
Mindestlohn-Haftung verunsichert Firmen
[…] Eine Firma, die einen Auftrag annimmt und Teilaufträge an Subunternehmen vergibt, haftet für die Einhaltung der Lohnuntergrenze in der gesamten Leistungskette. […] ‚Uns werden seit dem Jahreswechsel stapelweise Schreiben vorgelegt, mit denen Firmen versuchen, sich gegen Haftungsrisiken beim Mindestlohn abzusichern‘, berichtet Arbeitsrechtler Thomas Ubber, Partner bei der Kanzlei Allen Overy.
Bei der Lektüre erinnert man sich dunkel daran, dass in der Vorlesung „Handelsrecht“ immer gegen die Verwechslung der Begriffe „Firma“ und „Unternehmen“ zu Felde gezogen wurde.
Dementsprechend liest man auch bei Jung, Handelsrecht, 10. Aufl. 2014, § 14 Rn. 1:
Die Firma ist nur ein Name und für sich kein Rechtssubjekt. Im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch darf die Firma rechtlich daher weder mit dem Unternehmen (das HGB spricht zumeist von „Handelsgewerbe“) noch mit dem Unternehmensträger (das HGB spricht zumeist von „Geschäftsinhaber“) verwechselt werden.
Also (leicht zu merken) unser Lernhäppchen für heute:
Wer nicht will, dass ihm die Ohren langgezogen werden, sollte nicht von der „Firma“ als Rechtssubjekt sprechen.
Ein sehr interessanter Artikel. Vielen Dank dafür.