Archiv für Allgemein

Weihnachtsbäume im Steuerrecht

Gibt es einen Zusammenhang zwischen dem Steuerrecht und Weihnachtsbäumen? Die Antwort lautet „ja“, beispielsweise für den Fall, dass der Jemand Eigentümer eines Grundstücks mit Weihnachtsbäumen geworden ist, eben eines Weihnachtsbaumgrundstücks. Und was jetzt unter nicht speziell steuerrechtlichen Aspekten das Schöne ist: Die Lösung des vorzustellenden Falles führt in den Allgemeinen Teil des BGB, was den – oft anzutreffenden – Zusammenhang zwischen Zivilrecht und Steuerrecht veranschaulicht.

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Wie kann man sich „Künstlicher Intelligenz“ nähern?

„Künstliche Intelligenz“ ist in aller Munde und in juristischen Debatten nahezu allgegenwärtig. Das führt zu der Frage, wie man sich in dieses Themenfeld einarbeiten kann. Für erste Schritte gibt es ein empfehlenswertes Angebot. Es stammt aus Finnland. Entwickelt wurde es von der finnischen Unternehmensberatung MinnaLearn zusammen mit der Universität Helsinki und hat sich bereits vielfach bewährt. Es handelt sich um ein kostenloses Online-Angebot, das bisher ca. 850.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer absolviert haben. Nach dem erfolgreichem Durcharbeiten – das Lerntempo kann man selbst bestimmen – erhält man ein (gleichfalls kostenloses) Zertifikat.

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Zum 8. Geburtstag des Blogs: Ein praktischer Klausurtipp

Zum 8. Geburtstag des Blogs soll nicht von den besonderen Eigenschaften der Zahl „Acht“ die Rede sein. Diese gibt es durchaus. Großfeld hebt unter anderem hervor, dass jede ungerade Zahl ab drei aufwärts zum Quadrat erhoben immer ein Vielfaches von acht mit Rest 1 ergibt (Zeichen und Zahlen im Recht, Tübingen, 2. Aufl. 1995, S. 32; s. dort zur acht noch S. 155f.). Und wie schon beim 7. Geburtstag kann erneut auf einen guten Beitrag bei Wikipedia zur Acht verwiesen werden. Heute soll stattdessen ein Blick in den juristischen Alltag geworfen werden, der an § 288 Abs. 2 BGB i.d.F. bis zum 28.07.2014 anknüpft. Diese alte Fassung lautete:

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Seitdem lautet § 288 Abs. 2 BGB wie folgt:

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz also zu neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Lässt sich daraus etwas Praktisches lernen (außer dass das Gesetz sich geändert hat)?

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Hat das BGB ein amtliches Inhaltsverzeichnis?

Es gibt scheinbar fast so eine Art „Anscheinsbeweis“ dafür, dass das BGB kein amtliches Inhaltsverzeichnis hat. Wer nämlich einen BGB-Paragraphen bei „Gesetze im Internet“ aufschlägt, findet links über dem Text den Link „Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis“. Beim Klick darauf wird man in eine Inhaltsübersicht des BGB geführt. Fragt sich nun, ob man es dabei – wie die Linkbezeichnung verlautbart – mit einem nicht-amtlichen Inhaltsverzeichnis zu tun hat.

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Nach der Gesetzesbegründung …

Normalerweise arbeite ich ja immer mit Fundstellen, wenn ich hier im Blog zum Nachdenken über bestimmte Formulierungen einladen möchte. Heute geht es aber um eine gerade zu allgegenwärtige Formulierung, weswegen die Nennung konkreter Beispiele nicht notwendig ist. Wenn man die Formulierung „Nach der Gesetzesbegründung“ bei Google, beck-online oder juris eintippt, so erscheinen zahlreiche Treffer. Sollte man selbst mit dieser Formulierung arbeiten?

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