In zahlreichen Klausuren muss man zu der Frage nach der sachlichen Zuständigkeit Stellung beziehen. Es handelt sich gewissermaßen um einen „Klausurklassiker“. Bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit tauchen dann Vorschriften aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auf. Zu denken ist beispielsweise an § 23 GVG
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind: […]
oder an § 71 GVG:
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig […]
Aber sollte man bei diesem Sprung in das GVG nicht noch etwas mitnehmen?
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