Der innerbetriebliche Schadensaugleich ist ein Klassiker, mit dem man in Klausuren immer rechnen muss. Werfen wir einen Blick auf eine gängige Formulierung:
Dabei sind Schäden, die der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, von diesem im vollen Umfang selbst zu tragen. Schäden, die mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht worden sind, werden im Schadensumfang zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber quotenmäßig geteilt. Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber allein in voller Höhe.
Horlach, JA 2007, 590, 593
Worüber könnte man hier stolpern?
Weiterlesen