Heute möchte ich die Klausur „(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Allgemeines Schuldrecht und Arbeitsrecht – Außendienst“ von Stephan Pötters aus dem JuS-Probeexamen 2015 (S. 15ff) betrachten.
Auf Seite 19 beschäftigt sich der Autor mit dem Anschlussverbot, das in § 14 II 2 TzBfG wie folgt geregelt ist:
Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Er untersucht anhand des Wortlauts „bereits zuvor“, wie das Anschlussverbot zu verstehen ist. Dazu schreibt er:
Der Wortlaut der Vorschrift („bereits zuvor“) spricht klar dafür, auch in einem solchen Fall von einer unzulässigen „Zuvor-Beschäftigung“ auszugehen. Das BAG ging daher in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass jedes irgendwann in der Vergangenheit liegende Arbeitsverhältnis zur Unzulässigkeit der Befristung nach § 14 II 2 TzBfG führt.
Der Autor erklärt also, dass der Wortlaut der Vorschrift klar sei. Er referiert insofern nicht eine fremde Ansicht, sondern formuliert im Indikativ die eigene Ansicht, dass der Wortlaut keinen Raum für eine andere Interpretation lasse.
Im nächsten Absatz lesen wir dann:
Diese Ansicht wurde in der Literatur zu Recht kritisiert und vom BAG mittlerweile aufgegeben. Der Wortlaut ist offen für unterschiedliche Deutungen.
Passt das zusammen?