Archiv für Praktische Methodenlehre

Oettinger zur Unterscheidung von Buchstaben und Geist

In der FAZ vom 31.03.2018, S. 2 wird über die „Causa Selmayr“ berichtet und in diesem Kontext folgendes ausgeführt:

Nach Überzeugung des Juristischen Diensts des Parlaments, der sich auf die einschlägige EU-Rechtsprechung stützt, sind Versetzungen ohne Ausschreibung nur in einer „ernsthaften und dringlichen Lage“ zulässig. Solange es bei einem vermuteten rechtlichen Verstoß keine Kläger gibt, dürften sich Selmayr und seine Fürsprecher zumindest rechtlich auf der sicheren Seite wähnen. Klagen könnten nur Beamte, die sich unmittelbar benachteiligt fühlen. Vor diesem Hintergrund könnte Oettingers Bemerkung zu verstehen sein, als Jurist verstehe er eine Unterscheidung zwischen Buchstaben und Geist von Regelungen nicht.

Ist es wirklich so, dass ein Jurist – „als Jurist“ – die Unterscheidung zwischen Buchstaben und Geist von Regelungen nicht verstehen kann?

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§ 8 TMG: Wie lautet der aktuelle Gesetzestext?

Grundlage einer jeden juristischen Fall-Lösung ist zuerst einmal die Suche nach dem aktuellen Gesetzestext. Dass sich diese Suche als gar nicht so einfach erweisen kann, möchte ich heute an einem Beispiel zeigen. 

Ziel meiner Bemühungen war es, den aktuell geltenden Gesetzestext von § 8 TMG ausfindig zu machen. Dejure.org stellt ihn wie folgt dar:

Unter der Norm gab dejure.org an:

Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 28.09.2017 (BGBl. I S. 3530), in Kraft getreten am 13.10.2017.

Gut, dachte ich mir, dann ist das also der aktuelle Gesetzestext. Als ich dann im BeckOK Informations- und Medienrecht landete, fand ich der Kommentierung von Paal vorangestellt einen anderen Gesetzestext. Das Dokument sollte sich – so stand es da – auf dem Stand vom 01.11.2017 befinden:

Wer hat Recht?

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Vorsichtig bei Jahreszahlen in der Google-Books-Suche

Bei der Anfertigung von Haus- und Seminararbeiten kann Google Books nützlich sein. Ohne Gang in die Bibliothek findet man interessante Treffer, die sich problemlos zitieren lassen. Dabei ist mir aber aufgefallen, dass man den in der Suchübersicht erscheinenden Jahreszahlen nicht ohne Weiteres vertrauen kann, sondern in jedem Einzelfall prüfen muss, ob die von Google angegebene Jahreszahl tatsächlich mit dem Erscheinungsjahr übereinstimmt. 

Zur Veranschaulichung ein paar Beispiele. Die Liste ließe sich umfangreich fortsetzen.

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Wann von Alternative im Normzitat sprechen?

Schauen wir uns heute mal die folgenden drei Normzitate an:

– Art. 3 III Alt. 9 GG
  (Milker, JA 2017, 647, 649)

– Art. 78 Alt. 5 GG
(Hebeler, JA 2017, 484, 486)

– § 29 I S. 1 Nr. 1 Alt. 9 BtMG
(Mitsch, NZV 2013, 63)

Es gibt Korrektoren, die sich an diesen Normzitaten stören könnten. Warum wohl?

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Analogie – Wie prüfen?

Marietta Auer prüft die Voraussetzungen einer Analogie in der JuS 2007, 1122 (1123) wie folgt:

III. Anspruch aus §§ 987, 990 BGB analog

In Betracht kommt damit allenfalls eine analoge Anwendung der §§ 987, 990 BGB.

1. Voraussetzungen der Analogie

Eine solche Analogie setzt die Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen Vormerkungsberechtigtem und vormerkungswidrigem Dritterwerber mit jener zwischen Eigentümer und Besitzer bzw. Eigentümer und Buchberechtigtem voraus2.

In der Fußnote 2 heißt es dann:

Im Rahmen von § 894 BGB ist die analoge Anwendbarkeit von §§ 987ff. BGB anerkannt; dazu Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 894 Rdnr. 158.

Genügt dies für die Prüfung einer Analogie?

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