Das war ja schon einmal ein Thema hier, die Frage nämlich, ob man eine juristische Debatte gestützt auf Pressemitteilungen der Gerichte beginnen kann, bevor die Urteilsgründe vorliegen. Dazu gibt es nun erneut ein Anschauungsbeispiel in Sachen „Kündigungsrecht der Bausparkassen bei Altverträgen“.
Am 21. Februar dieses Jahres verhandelte der XI. Zivilsenat des BGH zu der Frage, ob Bausparverträge durch die Bausparkasse gekündigt werden können, wenn diese nach Zuteilungsreife weiter bespart werden.
Am gleichen Tag veröffentlichte der BGH eine Pressemitteilung, die wie folgt begann:
Nr. 21/2017
Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife
Urteile vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB* in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) – jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB** – kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.
Da musste man denken, dass nun ausnahmslos Folgendes gilt:
Wenn Bausparverträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, hat die Bausparkasse ein Kündigungsrecht.