Archiv für Praktische Methodenlehre

Kündigung alter Bausparverträge, oder: Pressemitteilungen und Urteilsgründe – Eine endlose Geschichte?

Das war ja schon einmal ein Thema hier, die Frage nämlich, ob man eine juristische Debatte gestützt auf Pressemitteilungen der Gerichte beginnen kann, bevor die Urteilsgründe vorliegen. Dazu gibt es nun erneut ein Anschauungsbeispiel in Sachen „Kündigungsrecht der Bausparkassen bei Altverträgen“.

Am 21. Februar dieses Jahres verhandelte der XI. Zivilsenat des BGH zu der Frage, ob Bausparverträge durch die Bausparkasse gekündigt werden können, wenn diese nach Zuteilungsreife weiter bespart werden.

Am gleichen Tag veröffentlichte der BGH eine Pressemitteilung, die wie folgt begann:

Nr. 21/2017

Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife

Urteile vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB* in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) – jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB** – kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.

Da musste man denken, dass nun ausnahmslos Folgendes gilt:

Wenn Bausparverträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, hat die Bausparkasse ein Kündigungsrecht.

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Zu Ostern: Der Schokoladen-Osterhase, der wie ein Schokoladen-Weihnachtsmann zu behandeln ist.

Wem ist sie nicht im Studium begegnet, die Geschichte von der Reichsschokoladen-Verordnung, die angeblich Osterhasen zu Weihnachtsmännern im Sinne der Verordnung erklärte?

Dass die Geschichte eine Mystifikation ist, hat Andreas Piekenbrock (Der Weihnachtsmann, der Osterhase und die (Rechts-)Wissenschaft, Jura 2015, S. 336-340) schlüssig nachgewiesen. Wegen der Gründlichkeit und Stringenz der Beweisführung und des humorvollen Tons kann dieser Aufsatz wärmstens zur Lektüre empfohlen werden. Piekenbrock kommt zu dem Ergebnis:

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Die hohe Kunst der „Plausibilitätslektüre“

Man begegnet im Studium juristischen Texten, die sich richtig gut lesen. Hier ist ein solcher:

Der Designschutz hat zur Folge, dass der Entwerfer das ausschließliche Recht der Benutzung, also der Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung des Musters oder Modells im Sinne des § 38 DesignG hat („positives Verbreitungsrecht“). Damit ist das Recht verbunden, jede nicht genehmigte Nachbildung und den Vertrieb eines Musters oder Modells zu untersagen, die mit Verbreitungsabsicht hergestellt werden („negatives Verbreitungsrecht“). Dem Hersteller einer identisch nachgebildeten Form wird in der Regel der Einwand, diese sei unbewusst und ohne Kenntnis des geschützten Musters oder Modells nachgebildet worden, nichts nützen, es sei denn, das geschützte Muster oder Modell war bis zur Anmeldung der Nachbildung noch nicht bekannt oder verbreitet worden. Zulässig sind dagegen Nachbildungen geschützter Muster und Modelle zum persönlichen Gebrauch. Ferner ist es zulässig, Flächenmuster durch plastische Muster oder umgekehrt nachzubilden.

(Fischer/Reich, Der Künstler und sein Recht, 2014, S. 126 [§ 5 Rn. 8])

Die Schwierigkeit besteht nun darin, in solchen Texten Elemente zu entdecken, mit denen möglicherweise etwas nicht in Ordnung ist. So verhält es sich bei dem zitierten Text.

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Händel jubelt nicht in Es-Dur

Lesetipp für die JuS-Leserinnen und -Leser: Wenn das neue JuS-Heft erscheint, immer zuerst die Kolumne „MaKSimen, KSenien, RefleKSionen“ von Karsten Schmidt (KS) im Mantel des Hefts aufschlagen und lesen – stets Futter für den Geist.

Oder umgekehrt: Wenn man von der Lektüre der JuS ein wenig müde geworden ist, dann die Kolumne von Karsten Schmidt lesen – stets ein erfrischender Muntermacher. Vielleicht steht die Kolumne auch deswegen am Ende des Heftes.

(Übrigens: Die Kolumne ist auch online und damit sogar zitierfähig, obwohl der Mantel der JuS beim Binden verloren gehen kann.)

Diesmal setzt das Weihnachtsrätsel die gute Tradition fort, mit kniffligen Rätselfragen auf Weihnachten einzustimmen. Zur Lösung kann hier noch nichts geschrieben werden, da das Rätsel noch läuft. Zur letzten Frage soll jedoch schon ein Bearbeiterhinweis gegeben werden, damit die Rätselnden keinem Irrtum unterliegen.

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Als 200. Beitrag wieder leichte Kost: Eine kleine Orthographie-Übung

Betrachten wir gemeinsam folgendes Bild:

Fischer-Reich-Der Künstler und sein Recht-2014-S342

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Quelle: Fischer/Reich, Der Künstler und sein Recht, 2014, S. 342)

Was fällt hier auf?

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