Heute betrachten wir die Fall-Bearbeitung „Casus belli“ von Gött/Ruschemeier, in der JA 2015, 286ff.
S. 288:
A ist möglicherweise in seinem Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG (Meinungsfreiheit) verletzt.
S. 292:
Berthas anhaltendes Bellen könnte auch die Individualrechte der übrigen Veranstaltungsteilnehmer aus Art. 8 I GG, Art. 5 I 1 GG und § 1 I VersG gefährdet haben.
S. 292:
Die Teilnahme an einer stillen Gedenkveranstaltung für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ist zudem als Meinungsäußerung iSd Art. 5 I 1 GG zu werten, die durch die Störung ebenfalls nicht wie geplant erfolgen konnte.
S. 293:
Gegen eine Angemessenheit könnte das Recht des A auf die Kundgabe seiner kritischen Meinung aus Art. 5 I 1 GG stehen.
S. 293:
Schon bei abstrakter Betrachtung sind die Grundrechte der übrigen Teilnehmer (Art. 8 I GG, Art. 5 I 1 GG) gleichermaßen hoch zu bewerten wie die Meinungsfreiheit des A.
S. 293:
Zwar schützt Art. 5 I 1 GG grundsätzlich auch das Recht, Zeit, Ort und Modalität der Meinungsäußerung zu bestimmen […].
Was fällt bei allen Zitaten auf?