Archiv für Praktische Methodenlehre

Art. 5 (Absatz …) (Satz …) (Halbsatz …) (Variante …) GG?

Heute betrachten wir die Fall-Bearbeitung „Casus belli“ von Gött/Ruschemeier, in der JA 2015, 286ff.

S. 288:

A ist möglicherweise in seinem Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG (Meinungsfreiheit) verletzt.

S. 292:

Berthas anhaltendes Bellen könnte auch die Individualrechte der übrigen Veranstaltungsteilnehmer aus Art. 8 I GG, Art. 5 I 1 GG und § 1 I VersG gefährdet haben.

S. 292:

Die Teilnahme an einer stillen Gedenkveranstaltung für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ist zudem als Meinungsäußerung iSd Art. 5 I 1 GG zu werten, die durch die Störung ebenfalls nicht wie geplant erfolgen konnte.

S. 293:

Gegen eine Angemessenheit könnte das Recht des A auf die Kundgabe seiner kritischen Meinung aus Art. 5 I 1 GG stehen.

S. 293:

Schon bei abstrakter Betrachtung sind die Grundrechte der übrigen Teilnehmer (Art. 8 I GG, Art. 5 I 1 GG) gleichermaßen hoch zu bewerten wie die Meinungsfreiheit des A.

S. 293:

Zwar schützt Art. 5 I 1 GG grundsätzlich auch das Recht, Zeit, Ort und Modalität der Meinungsäußerung zu bestimmen […].

Was fällt bei allen Zitaten auf?

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Viel Lärm um Nichts? Oder: Konstruieren statt Reproduzieren.

Normenketten auswendig zu lernen, ist anstrengend. Besser ist es, wenn man Normenketten versteht und damit jederzeit selbst konstruieren kann. Betrachten wir dazu heute folgendes Beispiel:

Daher klagt er vor den Zivilgerichten (gem. §§ 22, 23 KUG, §§ 823, 1004 BGB) auf Unterlassung, dass die Dokumentation im Internet bereitgehalten wird.

(Julia Stinner, JuS 2015, S. 616)

Sollten wir bei einer Klage, bei der die Unterlassung der Bereithaltung einer Dokumentation im Internet begehrt wird, diese Anspruchsgrundlage so anführen?

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Die klassischen canones nach Savigny

In der Ausbildungsliteratur finden sich häufig Ausführungen zu der Frage, ob und wie die heutigen Auslegungsmethoden auf Savigny zurückgehen, beispielsweise so:

Es gibt vier Auslegungsmethoden, die auf Savigny zurückgehen.

(Linderkamp/Kreke, Jura info 4/2015, V)

Auf der Basis dieser Ausgangsbehauptung werden dann behandelt:

– Grammatikalische Auslegung

– Systematische Auslegung

– Historische Auslegung

– Teleologische Auslegung

Anders formulieren es Christensen/Pötters in der JA 2010, 566 (568):

Die grammatische Auslegung erschließt den Fachsprachgebrauch bzw. Varianten der Alltagssprache. Die systematische Auslegung erschließt den Kontext des Gesetzes bzw. der Rechtsordnung als Ganzes. Die historische Auslegung erbringt den Kontext früherer Normtexte und die genetische den der Gesetzesmaterialien. Das sind die klassischen canones nach Savigny.

Und jetzt betrachten wir, was Savigny tatsächlich geschrieben hat.

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Wie viele Paragraphen hat das Urheberrechtsgesetz?

In einem unveröffentlichten Vorlesungsskript zum Urheberrecht lese ich gerade, dass das Urheberrechtsgesetz 143 Paragraphen habe. Mit dem gleichen Argument ermuntert Marco W. Linke die Leser seines Buches „Design kalkulieren – Stundensatz berechnen. Kosten kalkulieren. Nutzung vereinbaren. Verträge verhandeln.“ zur Lektüre dieses Gesetzes:

Im Übrigen lege ich nahe, das UrhG einmal vollständig zu lesen. Keine Sorgen, wir reden hier von einem schlanken Büchlein mit 143 Paragraphen. Diese sind allerdings umso spannender, da sie immerhin unserem Broterwerb dienen. Zudem findet man im Internet zum Suchwort „Urhebergesetz“ rasch eine kostenfreie digitale Version der Paragraphen.

(3. Aufl. 2014, S. 52f).

Die Aufforderung zur Lektüre sei gerne weitergegeben. Doch genügt es tatsächlich, 143 Paragraphen zu lesen, um das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ – so der volle Titel des Urheberrechtsgesetzes – gelesen zu haben?

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Auf den Kopf gestellt (III): Vorabprüfung der Mittäterschaft?

Nun ein letzter Beitrag zu dem „gedrehten“ Bild von Jura-Online:

Jura Online

 

 

 

 

 

 

 

Es geht um den Teil der Prüfung, der sich mit der Mittäterschaft beschäftigt:

Mittäterschaft

 

 

 

 

 

 

 

Dort steht:

Gutachten
1. Tatkomplex
[…]
A. [Obersatz]
I. Mittäterschaft, § 25 II
K und F sind hier als Mittäter nach § 25 II zu bestrafen, da sie die Tat gemeinsam geplant und gemeinsam ausgeführt haben.

Es soll nun nicht darum gehen, dass bei § 25 II StGB die Subsumtion vollständig fehlt. Ich möchte vielmehr eine Aufbaufrage thematisieren.

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