Archiv für Praktische Methodenlehre

Auf den Kopf gestellt (II): Strafbar … Schuldig

Weiter geht es mit dem Bild von Jura-Online, über das ich kürzlich gestolpert bin.

Jura Online

 

 

 

 

 

 

 

(Zu der Frage, wie Tatkomplexe bezeichnet werden sollen, siehe diesen Blog-Eintrag.)

Heute geht es um die Formulierungen „strafbar“ und „schuldig“. Dazu lesen wir bei Jura-Online (wiederum natürlich nur nach Drehen des Bildes ;-)).

Strafbar - Schuldig

 

 

 

 

 

Also:

K und F könnten sich der Brandstiftung in Mittäterschaft gem. §§ 306 I Nr. 1, 25 II StGB strafbar gemacht haben.

Sollte dieser Obersatz so in einer Klausur verwendet werden?

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Auf den Kopf gestellt (I): Die Benennung von Tatkomplexen

In vielen Klausuren umfasst der Sachverhalt mehrere getrennte Lebenssachverhalte, die geprüft werden sollen. Dann empfiehlt es sich der Übersichtlichkeit halber, Tatkomplexe zu bilden. Damit aber nicht genug: Die Tatkomplexe müssen noch benannt werden, um kenntlich zu machen, welcher Aspekt des Sachverhalts jeweils geprüft wird.

Per Zufall bin ich auf Jura Online über ein Bild gestolpert, auf dem man die Bildung von Tatkomplexen erkennen kann.

Jura Online

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gedreht sieht das Bild dann so aus (sorry für die Neugierde):

Tatkomplex benennen

 

 

 

 

 

 

Sollte man einen Tatkomplex so bezeichnen?

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Wasserflaschen im Seminarraum, oder: Auslegungslehre im Alltag

Vor der Weihnachtspause erscheint heute hier eine (hoffentlich) entspannte Betrachtung zur Methodenlehre.

Wenn man juristisch aufmerksam durch die Welt geht, gibt es eine Fülle von Gelegenheiten zum forschenden Lernen, beispielsweise bei der Betrachtung der folgenden Verhaltensvorschrift an der Tür zu Seminarräumen für Juristen:

Wasserflaschen

 

 

 

 

 

 

 

 

Ob man nun den Schönfelder mit in den Seminarraum nehmen darf?

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Legt man Widersprüche wie Heringe ein?

Es gibt terminologische Feinheiten, die bei der Anfertigung eines Gutachtens beachtet werden sollten. Betrachten wir einige Formulierungen:

Nach § 70 I 2 VwGO kann der Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt werden, gemäß § 70 I 2 VwGO ist dies jedoch auch bei der Ausgangsbehörde möglich.

(Schmidt, Fallrepetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit VwGO, 2014, S. 63)

– Fristdauer: Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des VA einzulegen.

(Wittern, Baßlsperger, Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht, 2007, S. 513)

Innerhalb der Widerspruchsfrist kann erneut Widerspruch eingelegt werden.

(Ahrens in Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2009, Kapitel F, Rn. 128)

Was könnte – worst case – ein Korrektor in einer Klausur hier kritisieren?

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