Archiv für Öffentliches Recht

Bundesverfassungsgericht jetzt Teil des ERV

Am 22.04.2024 hatte ich hier im Blog darüber berichtet, dass im BGBl. 2024 I Nr. 121 vom 17.04.2024 das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht verkündet wurde. Nur weil ein Gesetz verkündet wurde, heißt das aber natürlich noch nicht, dass dieses neue Gesetz auch sofort in Kraft tritt. Insofern ist zwischen der Verkündung eines Gesetzes und dem Inkrafttreten eines Gesetzes zu differenzieren.

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Der elektronische Rechtsverkehr ist jetzt auch beim Bundesverfassungsgericht angekommen

Heute möchte ich auf eine Änderung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz aufmerksam machen, die künftig auch in der Klausurpraxis eine Rolle spielen kann, allerdings erst ab dem 1. August 2024. Im BGBl. 2024 I Nr. 121 vom 17.04.2024 wurde das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht verkündet. Mit diesem Gesetz werden nach § 23 BVerfGG §§ 23a bis 23e BVerfGG eingefügt. Was bedeutet das nun für Klausuren?

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Ein Geschenk mit Hinweis auf § 40 BNatSchG

Heute soll es mal wieder um eine Beobachtung aus der Kategorie „Recht im Alltag“ gehen. Anlass ist ein Geschenk mit Bio-Saatgut (alte Sorten). Darin ist schönes Saatgut enthalten, wie zum Beispiel für „Zucchini Black Beauty“, „Zuckermelone Charantais“ und „Zuckererbse Carouby de Maussane“. Auf der Verpackung fand sich folgender „wichtiger Hinweis“:

Nach dem neuen Naturschutzgesetz § 40 BNatSchG der Bundesrepublik Deutschland darf seit dem 01.03.2020 Saatgut ausschließlich nur für Garten, Balkon und Terrasse verwendet werden. Eine Ausbringung in der freien Natur ist danach nicht mehr erlaubt. Diese Regelung dient dem Schutz von Ökosystemen, Biotopen und Arten vor den Gefährdungen durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten.

„Nicht erlaubt“ klingt nach Verbot. Aber enthält § 40 BNatSchG wirklich ein solches Verbot?

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„Platzverweis“ oder „Platzverweisung“?

Heute möchte ich mich mit einer terminologischen Frage beschäftigen, die hin und wieder im Rahmen der Prüfungsvorbereitung thematisiert wird. Als Ausgangspunkt wählen wir die folgenden drei Vorschriften:

§ 12 SPolG [Saarland] – Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot, Aufenthaltsgebot
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern

§ 13 POG [Rheinland-Pfalz] – Platzverweisung, Aufenthaltsverbot
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person zeitlich befristet von einem Ort verweisen oder ihr zeitlich befristet das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweisung). Die Maßnahme kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindern.

§ 34 PolG NRW – Platzverweisung
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.

Worüber könnte man stolpern, wenn man § 12 SPolG [Saarland], § 13 POG [Rheinland-Pfalz] oder § 34 PolG NRW in einer Klausur prüft und in diesem Zusammenhang von einem „Platzverweis“ spricht?

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Zweckveranlasser

Kürzlich bin ich in München einem Zweckveranlasser begegnet. Das ist mir zuerst gar nicht aufgefallen, denn ich habe dort die wunderbare Musikvorführung eines reisenden Straßenmusikanten genossen. Erst später erinnerte ich mich beim Betrachten des Fotos – das ich seinerzeit aufgenommen hatte – daran, was uns in der Polizeirechtsvorlesung im Studium zum Zweckveranlasser gesagt worden war. Aber nun der Reihe nach.

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