Archiv für Öffentliches Recht

Einstweiliger Rechtsschutz in der VwGO: Gibt es nur zwei Möglichkeiten?

Hannes Beyerbach schreibt in der JA 2016, 521 (523):

Welcher Antrag statthaft ist, richtet sich nach dem Begehren des Antragstellers, §§ 88, 122 VwGO. Im einstweiligen Rechtsschutz ist entweder ein Antrag nach §§ 80 a, 80 V VwGO oder ein Antrag nach § 123 VwGO möglich.

Stellen wir uns also mal eine mündliche Prüfung vor. Der Prüfer fragt: Inwiefern kann im Rahmen der VwGO einstweiliger Rechtsschutz erlangt werden?

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Ist für die sofortige Vollziehung eines VA ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich?

Bei Pötters/Werkmeister in Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, 2015, S. 161ff finden wir einen „Mustervortrag Öffentliches Recht“. Dabei geht es um einen Antrag nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO.

Auf Seite 164 heißt es:

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn im Rahmen einer Abwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse des Verwaltungsaktes und individuellen Aussetzungsinteresse letzteres überwiegt. Auch ist der Antrag schon dann begründet, wenn im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGo die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtsfehlerhaft erfolgte.

[Hier wäre das jeweils korrekte Normzitat § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO bzw § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO; der Bezug im Gesetz selbst in § 80 III 1 VwGO auf „§ 80 II Nr. 4 VwGO“ ist insofern ungenau; so auch die anderen Bezugnahmen in § 80 VwGO auf die § 80 Abs. 2 VwGO]

Auf Seite 165 wird die Abwägung dann näher konkretisiert:

Im Übrigen richten sich die Erfolgsaussichten des Antrags nach einer Interessenabwägung. Der Antrag ist begründet, wenn das Interesse des V an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Aussetzungsinteresse) das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung (Vollziehungsinteresse) überwiegt. Dies richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache […]

Auf Seite 170 folgt dann das Ergebnis der Interessenabwägung:

Ist der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos, so überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des V.

Die Frage, die wir uns hier jetzt stellen müssen: Kann man bei voraussichtlicher Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gewissermaßen „automatisch“ das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen lassen?

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Die Ewigkeitsgarantie in Art. 79 Abs. 3 GG

Gerrit Forst und Johannes Hellebrand schreiben in dem Alpmann-Skript „Die mündliche Prüfung im 1. Examen“ (2016) auf Seite 104:

Die Ewigkeitsgarantie ist in Art. 79 Abs. 3 GG enthalten. Danach ist eine Änderung des Grundgesetzes unzulässig, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 (nach h.M. zu lesen als „1 bis 20“) niedergelegten Grundsätze berührt werden.

(Hervorhebung nicht im Original)

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, also schauen wir uns zur Sicherheit Art. 79 Abs. 3 GG noch einmal an:

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Sollten wir tatsächlich wie Forst und Hellebrand die Meinung vertreten, dass statt „Artikel 1 und 20“ zu lesen sei „Artikel 1 bis 20“?

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Til Schweiger, das Leitungswasser und der „Redaktionsschwanz“

Die Fehde zwischen der Hamburger Morgenpost und Til Schweiger um das in Til Schweigers Hamburger Restaurant gereichte Leitungswasser lädt dazu ein, einen Ausflug in das (hin und wieder examensrelevante) Presserecht zu unternehmen. Was hatte sich abgespielt?

Die Hamburger Morgenpost hatte auf der Titelseite geschrieben, dass Til Schweiger in seinem Hamburger Restaurant „Hamburgs teuerstes Leitungs-Wasser verkaufe“ und zwar zum Preise von 4,20 Euro pro Liter. (Prost!)

Daraufhin hatte Til Schweiger erreicht, dass die Hamburger Morgenpost eine Gegendarstellung auf der Titelseite der Zeitung platzieren musste. Das sah dann am Mittwoch, dem 19. April, so aus:

Unter die Gegendarstellung fügte die Hamburger Morgenpost den aus der Abbildung ersichtlichen Kommentar-Text hinzu. Da sich der Fall in Hamburg abspielt, könnte man mit Klein-Erna fragen: „Darf dat dat?“

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Was passiert, wenn dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht genügt wird?

Wüstenbecker schreibt in der RÜ 2/2015 auf Seite 123:

Eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen Verstoßes gegen das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO scheidet aus. Die für den Erlass des VA und damit auch für die Vollziehungsanordnung zuständige B hat letztere formell ordnungsgemäß schriftlich begründet. Da B der Einzelfallcharakter bewusst war, kommt es auf die Richtigkeit ihrer Begründung nicht an.

Blumen3Nun kann es auch Klausurkonstellationen geben, in denen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht genüge getan ist. Dann könnte man aufgrund der Formulierung von Wüstenbecker meinen, dass dann die Vollziehungsanordnung aufgehoben wird. Das ist eine vertretene Ansicht, aber nicht die einzige. Als Leser vermisst man eine kurze Randbemerkung, dass die Konsequenz einer Verletzung des Begründungserfordernisses aus § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO umstritten ist (vgl. Niedzwicki, JuS 2009, 226). Nur so kann das Problembewusstsein der Leser geschärft werden.

Was sollte man zu der Problematik also wissen?

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