Bei Pötters/Werkmeister in Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, 2015, S. 161ff finden wir einen „Mustervortrag Öffentliches Recht“. Dabei geht es um einen Antrag nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO.
Auf Seite 164 heißt es:
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn im Rahmen einer Abwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse des Verwaltungsaktes und individuellen Aussetzungsinteresse letzteres überwiegt. Auch ist der Antrag schon dann begründet, wenn im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGo die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtsfehlerhaft erfolgte.
[Hier wäre das jeweils korrekte Normzitat § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO bzw § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO; der Bezug im Gesetz selbst in § 80 III 1 VwGO auf „§ 80 II Nr. 4 VwGO“ ist insofern ungenau; so auch die anderen Bezugnahmen in § 80 VwGO auf die § 80 Abs. 2 VwGO]
Auf Seite 165 wird die Abwägung dann näher konkretisiert:
Im Übrigen richten sich die Erfolgsaussichten des Antrags nach einer Interessenabwägung. Der Antrag ist begründet, wenn das Interesse des V an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Aussetzungsinteresse) das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung (Vollziehungsinteresse) überwiegt. Dies richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache […]
Auf Seite 170 folgt dann das Ergebnis der Interessenabwägung:
Ist der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos, so überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des V.
Die Frage, die wir uns hier jetzt stellen müssen: Kann man bei voraussichtlicher Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gewissermaßen „automatisch“ das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen lassen?
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