Archiv für Öffentliches Recht

Rätselhaftes in der FAZ: Eine nicht existierende Richtlinie?

BlumenexplosionWer dem von Professoren gerne gegebenen Rat folgte, studienbegleitend die juristischen Themen in einer guten Tageszeitung zu verfolgen, musste am 7.6. bei der Lektüre des Beitrags „Willkommen im geschlossenen System“ von Thomas Thiel im Feuilleton der FAZ (S. 9) ins Grübeln geraten.

War dort doch zu lesen:

Der nationale Gesetzgeber stärkt mit dem VG-Wort-Urteil die Rechte der Autoren, der europäische Ministerrat beschneidet ihnen hinterher mit der Publikationspflicht die grundrechtlich garantierte Verfügungsgewalt über ihr geistiges Eigentum.

Gut, wird man sagen, diesen offensichtlichen Lapsus kann man verkraften. Dass der Gesetzgeber Autoren nicht durch Urteile zu Hilfe kommt, weiß man. Schwieriger ist aber dann das Rätsel der Richtlinie aufzuklären, von der in dem Beitrag mehrfach die Rede ist.
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Zwischen § 1 UWG und § 1 GWB: Wo sind die Rundfunkanstalten?

Heute mal wieder eine juristische Denksportaufgabe zum Test auf die Geistesgegenwart bei der Lektüre. In der JuS 2016, 86 (87 f) lesen wir:

II. Danach wendet sich der BGH der Frage zu, ob die Kündigung des Vertrags wegen Verstoßes gegen § 1 UWG unwirksam sein kann. Nach dem Vortrag der Kl. habe der Bekl. mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vereinbart, den Einspeisevertrag vom 27.2.2008 zu kündigen und keinen neuen Einspeisevertrag abzuschließen. Die Kl. habe weiter vorgetragen, der Bekl. habe die Kündigung des Einspeisevertrags in Vollzug dieser Absprache erklärt. Ein Verstoß scheitere nicht daran, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Vertrag gemeinsam abgeschlossen hätten. Der Bekl. habe nämlich nicht geltend gemacht, dass der Vertrag nur gemeinsam gekündigt werden konnte. Daher sei die vom Bekl. ausgesprochene Kündigung des Einspeisevertrags wegen Verstoßes gegen § 1 UWG unwirksam, wenn er den Entschluss hierzu nicht auf Grund einer autonomen Entscheidung gefasst, sondern in Vollziehung der kartellrechtswidrigen Absprache gehandelt habe.

Was ist hier nicht in Ordnung?

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Examenstraining: Das Kopftuch-Verbot in Brüssel?

Folgende Situation in einer mündlichen Prüfung ist nicht völlig unvorstellbar.

Der Prüfer legt den Kandidaten das folgende Bild vor:

2016-05-31 - www.n24.de_n24_Nachrichten_Wirtschaft_d8602452_firmen-duerfen-kopftuecher-verbieten.html
(www.n24.de/n24/Nachrichten/Wirtschaft/d/8602452/firmen-duerfen-kopftuecher-verbieten.html, konsultiert am 31.05.2016 um 17.30 Uhr)

Im Anschluss daran fragt er:

„Gibt es an dieser Berichterstattung etwas auszusetzen?“

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§ 23 Abs. 1a S. 1 StVO aF / nF: Der Abschied vom „Fahrzeugführer“ und die Folgen

Bis zum 31.03.2013 lautete § 23 Abs. 1a S. 1 StVO folgendermaßen:

Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Seitdem heißt es in der Norm:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.

Diese Änderung ist noch nicht überall angekommen.

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Kein Aprilscherz: Die Zeit kann rückwärts laufen …

In der JA 2016, 279 schreibt Markus Ogorek im Sachverhalt der Original-Examensklausur „Easy Rider“:

Am Samstag, den 27.6.2015, fährt der Student A auf seinem Motorrad um 18.00 Uhr – von Frankfurt kommend – mit einer Geschwindigkeit von 88 km/h auf der BAB 66 in Richtung Wiesbaden.

(Hervorhebung nicht im Original)

Da A zu schnell fährt, verlangen Polizisten das Motorrad heraus, das zum Betriebshof eines Abschleppunternehmers nach Wiesbaden gebracht wird.

Dort erhält A das Motorrad am Montag, den 3.8.2015, zurück.

(Hervorhebung nicht im Original)

Die Geschichte geht dann so weiter:

A wird seit dem Zwischenfall auf der BAB 66 in seinem Freundes- und Bekanntenkreis ständig als „Verkehrsrowdy“ verspottet, dem man offensichtlich sein Motorrad habe wegnehmen müssen. Er wendet sich deshalb am Montag, den 2.9.2013, an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht und beantragt festzustellen, dass „die Sicherstellungsanordnung sowie das Abschleppen des Motorrads rechtswidrig waren.“

(Hervorhebung nicht im Original)

Was soll man mit dieser Chronologie anfangen, wenn man diese Klausur zu schreiben hat?

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