Archiv für Öffentliches Recht

Anordnung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

In der Lösung der Klausur C 701 aus dem Klausurenkurs von Alpmann Schmidt heißt es auf S. 3:

Der Antrag könnte daher als Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft sein.

Im Schlusssatz heißt es dann:

Der Aussetzungsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist damit gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

Das Problem liegt darin, dass im Obersatz von „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ die Rede ist, während im Schluss-Satz dann „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ steht. Macht das einen Unterschied?

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Beteiligtenfähigkeit oder Beteiligungsfähigkeit?

Heute ein Blick in die Klausurenlösung C 314 aus dem Klausurenkurs von Alpmann Schmidt. Dort heißt es auf S. 4:

Die Beteiligtenfähigkeit des A als natürliche Person und der Stadt X als juristische Person ergibt sich jeweils aus § 61 Nr. 1 VwGO.

Von „Beteiligtenfähigkeit“ schreiben in diesem Zusammenhang viele: So zum Beispiel Beyerbach, JA 2014, 813 (816f), Ogorek, JuS 2009, 511 (516) und Rozek, JuS 2007, 601 (603f).

Anders formuliert Gröpl auf seiner Webseite:

Beteiligungsfähigkeit, § 61 VwGO

(So zum Beispiel auch Guckelberger, JuS 2007, 436 (437), Klement in Glaser/Klement, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2009, Fall 1 Rn. 39 und Rennert, JuS 2008, 119 (123))

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Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung in Brandenburg: Ja oder Nein?

Erscheint ein Mandant bei einer Anwältin und trägt vor, er sei in Brandenburg in eine polizeiliche anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung geraten und wolle dagegen vorgehen. Die Anwältin erinnert sich an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.3.2008 (1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07) und will prüfen, wie die diesbezügliche Lage sich im brandenburgischen Polizeirecht darstellt. Aus ihrem Studium weiß sie, dass § 36a Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG) einschlägig ist. Als modern arbeitende Anwältin konsultiert sie eine Online-Datenbank, und zwar beck-online. Dort findet sie:

§ 36a BbgPolG

Sie schließt daraus, dass die gesetzliche Grundlage für die anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung weggefallen ist. Zu Recht?

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Europäischer Gerichtshof in Straßburg?

Heute soll es um ein Thema gehen, das immer wieder in mündlichen Prüfungen eine Rolle spielen kann, und sei es auch nur beim einleitenden Small Talk. Betrachten wir die gedruckte Ausgabe der FAZ vom Donnerstag, den 3. Dezember 2015 (Nr. 281) auf Seite 12. Dort schreibt Jan Wiele:

Ein Urteil, das alle trifft

Ausschüttungsrechte: Verleger hadern mit der Straßburger Entscheidung

Für Autoren klingt das erst mal gut. Schriftsteller oder auch Journalisten – alle jedenfalls, die in einem Verlag etwas veröffentlicht haben – könnten demnächst doppelte Einnahmen erhalten bei der gesetzlichen Vergütung für private Kopien. Denn das Urteil im „Reprobel-Verfahren“ vor dem Europäischen Gerichtshof (F.A.Z. vom 14. November) hat zur Folge, dass in Deutschland diese Einnahmen nicht, wie bislang, hälftig zwischen Verlegern und Autoren geteilt werden, sondern ganz an die Autoren gehen sollen.

Was fällt an diesem Zitat auf?

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Anhörung vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung?

In der RÜ 2/2015 zitiert Wüstenbecker auf Seite 123 das VG Berlin wie folgt:

VG Berlin: „[11] … Eine gesonderte Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung war entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht erforderlich. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist (lediglich) vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Da es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach ganz herrschender Meinung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG handelt (…), besteht die Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG nicht.

Dazu schreibt er:

Das Anhörungsproblem taucht nicht nur in Klausuren, sondern auch in der Praxis immer wieder auf.

(aA Gersdorf, BeckOK, VwGO, § 80 VwGO Rn. 83, der dem Streit in der Praxis keine besonders große Bedeutung beimisst.)

Für uns kann die Frage der Praxisrelevanz dahin stehen, weil wir uns jedenfalls in einer Klausur zu der Problematik äußern müssen.)

Problematisch ist die präsentierte Lösung für Klausuren insofern, als sie die Gefahr mit sich bringt, Punkte zu verschenken.

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