In der Lösung der Klausur C 701 aus dem Klausurenkurs von Alpmann Schmidt heißt es auf S. 3:
Der Antrag könnte daher als Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft sein.
Im Schlusssatz heißt es dann:
Der Aussetzungsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist damit gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.
Das Problem liegt darin, dass im Obersatz von „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ die Rede ist, während im Schluss-Satz dann „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ steht. Macht das einen Unterschied?