Heute schaue ich mir wieder einmal den Beitrag von Cathrin Mächtle „Das Vorabentscheidungsverfahren“ in der JuS 2015, 314ff an. Auf Seite 315 heißt es:
Dagegen haben letztinstanzlich entscheidende Gerichte kein Ermessen, ob sie eine Frage dem EuGH vorlegen. Gerichte, gegen deren Entscheidung es im konkreten Instanzenzug kein Rechtsmittel mehr gibt, sind nach Art. 267 III AEUV verpflichtet, Fragen zur Auslegung und zur Gültigkeit von EU-Recht vorzulegen (obligatorische Vorlagepflicht).
In der Fußnote 22 steht:
Zum Begriff des letztinstanzlich entscheidenden Gerichts EuGH, C-416/10, ECLI:EU:C:2013:8 = NVwZ 2013, 347 – Križan u. a.
Damit wird ein sehr klausurrelevantes Problem nur angedeutet. Leser erkennen so möglicherweise nicht, dass an dieser Stelle in einer Klausur ein kleiner Streitentscheid erforderlich ist.