Archiv für Öffentliches Recht

Individualrechtsschutz in der Europäischen Union oder: Ein Blick ins „Gesetz“ hilft

Meer-StrandDie Pflicht zum Auswendiglernen ist ein Problem des Jura-Studiums. In vielen Fällen helfen aber die uns zur Verfügung gestellten Sammlungen, wenn man weiß, wo dort von einem Thema die Rede ist. Drum gibt es ja auch den saloppen Spruch: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.“ Manchmal laufen einem aber Aufsätze über den Weg, wo die einschlägigen Normen nicht mit erwähnt werden und so der Eindruck entsteht, man müsse alles auswendig lernen. Diesem Eindruck möchte ich im Folgenden entgegentreten, indem ich für einen Aufsatz zu einzelnen Zitaten (Cathrin Mächtle, Individualrechtsschutz in der Europäischen Union, JuS 2015, S. 28ff) die fehlenden Belegstellen nachtrage und bei der Gelegenheit die eine oder andere Frage zur Präzisierung aufwerfe.

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Erläuterungen zur Grundrechte-Charta

Ein momentan europarechtlich sehr prüfungsrelevantes Thema ist bei Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 Grundrechte-Charta angesiedelt. Es geht dabei um den Anwendungsbereich der Grundrechte der Grundrechtecharta. Die relevante Regelung lautet wie folgt:

Diese Charta gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

Die Frage ist nun, was „Durchführung des Rechts der Union“ bedeutet.

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Umnummerierungen auf europäischer Ebene: Nicht ohne Tücke.

Heute ein Beispiel dafür, wie man damit umgehen kann, wenn sich im Europarecht die Nummerierung der Artikel in den Verträgen ändert. Dazu schauen wir uns Arndt/Fischer/Fetzer, Europarecht, 2015, Rn. 580 an:

In Bezug auf den räumlich-persönlichen Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit ist zu beachten, dass nach Art. 63 Abs. 1 AEUV nicht nur Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind. Es stellt sich die Frage, ob dies zur Konsequenz hat, dass sich auch Angehörige von Drittstaaten auf Art. 63 Abs. 1 AEUV berufen können. […] Der Gerichtshof scheint dahin zu tendieren, dass er Art. 56 Abs. 1 AEUV für anwendbar erachtet, aber erweiterte Rechtfertigungsmöglichkeiten zulässt (EuGH, EWS 2008, 46).

Warum erst Art. 63 Abs. 1 AEUV und dann Art. 56 Abs. 1 AEUV?

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EFTA-Staaten

Das Europäische Zivilprozessrecht enthält vielfältige Bezüge zu Drittstaaten: Dies zeigt augenfällig das „Parallelübereinkommen“ von Lugano, das das Regelungsrégime des EuGVÜ (bzw. der EuGVO) auf die Mitgliedstaaten der EFTA (Schweiz, Norwegen und Irland) erstreckt.

So heißt es in Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, 2010, § 2 Rn. 63.

Bei diesem Satz ist in zweierlei Hinsicht Vorsicht geboten.

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Kann man noch jemandem trauen? Kindgreen oder Kingreen?

kindgreen

 

Beinahe wäre mir ein Fehler passiert. In der beck-eBibliothek heißt es, dass im Buch Polizei- und Ordnungsrecht von Pieroth/Schlink/Kniesel die Bearbeiter Kindgreen/Poscher seien:

kindgreen-poscher

 

 

Dabei handelt es sich aber bei dem Namen „Kindgreen“ um einen Tippfehler.

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