Eine Frage, die im Baurecht bei Beiseitigungsverfügungen immer diskutiert wird: Ist formelle und/oder materielle Baurechtswidrigkeit erforderlich?
Wüstenbecker schreibt dazu in der RÜ 10/2014, 661 (662):
Eine Beseitigungsverfügung setzt als Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften formelle und materielle Illegalität (Baurechtswidrigkeit) voraus.
Weiter diskutiert er das Problem nicht, denn es ist erkennbar kein Schwerpunkt seines Falles. Dennoch sollte man mit solch pauschalen Sätzen vorsichtig sein. Warum? Das erklärt Lindner in der JuS 2014, 118:
Erstens stimmen sie [die Begriffe der formellen und/oder materiellen Illegalität, M.H.] mit den gesetzlichen Rechtsgrundlagen nicht überein, in denen von formeller und/oder materieller Illegalität gar keine Rede ist. Tatbestandsmerkmal ist vielmehr der „Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften“.
Aber es gibt noch ein wesentlich stärkeres Argument gegen diese klassische Formel, S. 119: