Archiv für Öffentliches Recht

Nicht abschleppen! Anrufen! Bei Erreichbarkeit ist Abschleppen rechtswidrig!

Einen solchen Zettel habe ich neulich an der Uni im Auto eines Jura-Professors liegen sehen (Bild nachgestellt):

Abschleppen

Doch stimmt die Aussage des Professors?

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Achtung bei der „herrschenden Meinung“

In der RÜ 9/2014 beschäftigt sich Gründer auf den Seiten 597ff mit dem Abschleppen verbotswidrig an einem Taxenstand parkender Fahrzeuge.

(Vgl. dazu auch „Verhaltensstörer und/oder Zustandsstörer?„.)

Dazu heißt es auf Seite 598:

Die eingeleitete Maßnahme ist auch begrifflich als Ersatzvornahme i.S.v. § 10 VwVG einzuordnen, weil es sich bei der Verpflichtung, den Bus aus der Halteverbotszone zu entfernen, um eine vertretbare Handlung handelt. Dass K den Bus dazu nicht abgeschleppt, sondern einfach weggefahren hätte, steht der Annahme einer Ersatzvornahme nicht entgegen. Nach überwiegender Auffassung ist es nicht erforderlich, dass die Behörde die geschuldete Handlung genauso ausführen lässt, wie dies auch der Pflichtige (vermutlich) getan hätte (keine Ausführungsidentität). Ausreichend ist vielmehr, dass die behördlich veranlasste Maßnahme – wie hier – den geschuldeten Erfolg unmittelbar herbeigeführt hat (Erfolgsidentität).

Hier erfolgt also eine Abgrenzung zwischen Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang (ohne dass dieser Begriff fällt). Zudem wird behauptet, dass die überwiegende Auffassung keine Ausführungsidentität fordert.

Zur Klärung ein Blick in die JuS 2012, 272ff. Hier schreibt Muckel:

Das Entfernen des Fahrzeugs, zB aus dem Halteverbot, ist einerseits eine vertretbare Handlung, andererseits wirkt die Behörde – idR mit Hilfe eines Abschleppunternehmers – körperlich auf das Auto ein. Nach der wohl noch hM ist ein solcher Vorgang aber nur dann als Ersatzvornahme zu werten, wenn nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art und Weise der Zwangsanwendung mit der dem Pflichtigen obliegenden Handlung identisch ist. Seien geforderte Handlung und behördliche Maßnahme nicht identisch, könne es sich nur um unmittelbaren Zwang handeln. Diese „Identitätstheorie“ führt dazu, dass eine Ersatzvornahme häufig ausscheidet.

Nach Muckel fordert die herrschende Meinung eine Ausführungsidentität. Was nun wirklich die herrschende Meinung ist wird sich nur schwer feststellen lassen. Aber darum geht es auch gar nicht.

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Mit „wenn“ oder „soweit“ im Obersatz arbeiten?

„Die Klage/Verfassungsbeschwerde/… hat Erfolg, … .“ So beginnen viele Klausuren. Aber wie geht es jetzt weiter?

Vorgeschlagen wird:

– Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

– Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.

– Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

Man könnte meinen, dass die Formulierungen vergleichbar und daher gleich gut zu vertreten sind.

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Verhaltensstörer und/oder Zustandsstörer?

In der RÜ 9/2014 bespricht Gründer (S. 597ff) eine Fallkonstellation, in der ein Bus an einem Taxenstand geparkt wurde und daraufhin abgeschleppt werden sollte. Der Beitrag beruht auf BVerwG, Urt. v. 09.04.2014 – 3 C 5.13.

Auf Seite 602 heißt es:

Die Kostenpflicht des K ist Folge seiner Zustandsverantwortlichkeit.

Um festzustellen, ob K tauglicher Adressat eines Kostenbescheides ist, muss untersucht werden, in welchem Verhältnis K zu dem Bus stand. Dazu ein Blick in den Sachverhalt:

Am 02.07., einem Samstag, um 19.30 Uhr stellte X, ein für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständiger Mitarbeiter der Stadt F, fest, dass ein Reisebus des K auf einem mit dem Zeichen 229 zu § 41 StVO ausgeschilderten Taxenstand in der belebten Stadtmitte von F abgestellt war. Der Fahrer war weder im Fahrzeug noch in dessen Umgebung anzutreffen. Ein Versuch des X, den K über die am Reisebus angebrachte Mobilfunknummer zu erreichen, blieb erfolglos, weil das Handy ausgeschaltet war.

Es geht also um den „Reisebus des K“. Nur, was ist damit gemeint? Ist K Eigentümer des Busses? Ist er Halter? Vielleicht kommt es darauf aber auch gar nicht zwingend an.

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Vorwegnahme der Hauptsache?

In der Septemberausgabe der RÜ 2014 werden von Hansen (S. 586ff) und Wüstenbecker (591ff) zwei Urteile besprochen, die sich in prozessualer Hinsicht mit dem § 123 I VwGO beschäftigen. Dabei wird u.a. das Problem der Vorwegnahme der Hauptsache erörtert.

Für eilige Leser das Ergebnis vorab: Vorwegnahme der Hauptsache hin oder her – das Ganze ist kontrovers, wenn´s um die „vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache“ geht. Was zählt, ist die Argumentation. Und dazu nun, für die, die es mögen, der Versuch einer notwendigen RÜ-Ergänzung und Vertiefung.

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