Für diesen Text bitte ich um etwas Geduld bei der Lektüre, aus der man hoffentlich in Examensnähe Honig saugen kann. Die Länge erklärt sich auch daraus, dass der betroffene Artikel viele Anknüpfungspunkte für Diskussionen enthält und so gewissermaßen zu Fortsetzungsfeststellungen einlädt. Eine Aufspaltung in mehrere Beiträge halte ich vorliegend nicht für zielführend, weil die einzelnen Problemstellungen auch in Examensklausuren auf einmal auftreten, sodass eine getrennte Betrachtungsweise meiner Meinung nach nicht angezeigt scheint.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist immer wieder ein Klausurklassiker und wird daher in regelmäßigen Abständen in der JuS behandelt. Auch eine Klausur in der saarländischen staatlichen Pflichfachprüfung vom August diesen Jahres war auf dieses Thema zugeschnitten.
In der JuS 11/2014 beschäftigen sich die beiden wissenschaftlichen Mitarbeiter Michael Riegner und Jasmin Schnitzer auf den Seiten 1003ff mit einer einschlägigen Problemkonstellation.
Zunächst wird der Frage nachgegangen, was die statthafte Klageart ist, wenn sich ein Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat. Dazu heißt es auf Seite 1005:
Gemäß § 113 I 4 VwGO ist die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, wenn sich der VA nach Klageerhebung erledigt hat. Die Erledigung trat allerdings vor Klageerhebung ein, so dass allenfalls eine analoge Anwendung von § 113 I 4 VwGO denkbar ist. Die dafür erforderliche Regelungslücke könnte fehlen, wenn die allgemeine Feststellungsklage gem. § 43 VwGO einschlägig ist. Gegen die Geltung der Feststellungklage für die Erledigung des VA vor Klageerhebung spricht jedoch, dass die Anfechtungs- und die Fortsetzungsfeststellungklage strengeren Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegen, die durch die Feststellungsklage umgangen würden. Es widerspräche dem Rechtsschutzgedanken des Art. 19 IV GG, wenn der zufällige Zeitpunkt der Erledigung unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen bedingen würde. Folglich besteht eine Regelungslücke, so dass die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 I 4 VwGO statthaft ist.
Es wird also geprüft, ob § 113 I 4 VwGO bei der Erledigung eines Verwaltungsaktes vor Klageerhebung analog angewendet werden kann. Abhängig gemacht wird das in dem Zitat nur vom Vorhandensein einer Regelungslücke. Eine Analogie setzt aber mehr als nur eine Regelungslücke voraus.
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