Archiv für Öffentliches Recht

FAZ zum Klima-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -„Die zweite“

Letzte Woche war hier von dem FAZ-Leitartikel die Rede, der am 30.4. die Feststellung traf, dass die „Karlsruher Richter“ Minderjährigen aus Bangladesch und Nepal „recht gegeben haben“. Das las sich dann, wie dargestellt, in der Online-Fassung dieses Leitartikels anders. Dort heißt es, dass das Gericht „sogar Minderjährigen aus Bangladesch und Nepal Hoffnung gemacht“ habe. Nun wurde das Thema in der FAZ vom 13.05. unter der Überschrift „Eine Stimme für künftige Generationen“ noch einmal aufgegriffen. Dort ist zu lesen:

1. „Die „Beschwerdeführenden“, wie das neuerdings in Karlsruhe heißt, hatten mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen das bisherige Klimaschutzgesetz geltend gemacht, der Staat habe keine ausreichenden Regelungen zur alsbaldigen Reduktion von Treibhausgasen getroffen.“

2. „Alle Welt ist betroffen – und kann womöglich auch klagen. Auch die Kläger aus Nepal und Bangladesch seien, so der Erste Senat, „beschwerdebefugt, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, dass die Grundrechte des Grundgesetzes den deutschen Staat auch zu ihrem Schutz vor den Folgen des globalen Klimawandels verpflichten“. Eine Wirkung ihnen gegenüber erscheine „nicht von vornherein ausgeschlossen“. Im Ergebnis scheiterten sie – noch?“

3. „Künftig könnten selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Doch das müssen eigentlich die künftigen Generationen ausfechten, denen Karlsruhe nun eine Stimme gibt und zu deren Sachwalter es sich im, wie es in der Entscheidung heißt, „schwerfälligen“ demokratischen Prozess macht.“

Was lässt sich dazu sagen?

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Ist die Welt dem Bundesverfassungsgericht genug?

In der FAZ vom 30.4.2021 schreibt Reinhard Müller unter der Überschrift „Die Welt ist nicht genug“ (Achtung: Anspielung auf den James Bond-Film von 1999!) auf Seite 1 rechts oben Folgendes:

Das Bundesverfassungsgericht ist praktisch allzuständig. Da kann es auch gleich die Welt retten. Die Karlsruher Richter versuchen das nun, indem sie erfreulicherweise nicht Umweltverbänden wohl aber Minderjährigen aus Bangladesch und Nepal recht gegeben haben: Das Klimaschutzgesetz ist insofern mit dem Grundgesetz unvereinbar, als Maßgaben für weitere Treibhausgasreduktionen vom Jahr 2031 an fehlen. Karlsruhe sieht nahezu alle Bereiche des Lebens künftig drastisch bedroht. Zweifellos: Wem das Wasser bis zum Hals steht, dem bleibt nicht mehr viel.

Was lässt sich dazu sagen?

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Das Saisonkennzeichen

Heute soll es mal wieder um ein „Jura im Alltag“-Thema gehen. Wenn man das folgende Bild betrachtet, so sieht man ein Autokennzeichen, das von den gewöhnlichen Kennzeichen abweicht. Man könnte sich fragen, warum dieses Auto ein solches atypisches Kennzeichen „trägt“.

 

 

 

 

 

 

 

(Foto: privat; Klick auf das Bild führt zu einer Vergrößerung)

Sicherlich kein Thema für das juristische Studium oder eine mündliche Prüfung, aber trotzdem eine Frage, mit der man aus seinem Umfeld konfrontiert werden könnte.

(Wobei: In meinem zweiten Examen ging es in einer Klausur u.a. um ein „rotes Kennzeichen“. Da war es schon hilfreich zu wissen, dass es sich um ein sog. Überführungskennzeichen handelte).

Jeder Jura-Studierende wird die Frage kennen: „Du studierst doch Jura, dann weißt Du doch bestimmt … ?“ Und wie würde man hier antworten?

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Subjektive vs. objektive Klagehäufung

Wüstenbecker, Die verwaltungsgerichtliche Assessorklausur, 10. Aufl. 2016, schreibt in Rn. 189:

Beachte: Von der objektiven Klagehäufung i.S.d. § 44 VwGO zu unterscheiden ist die subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft). Für die Streitgenossenschaft gelten nach § 64 VwGO die §§ 59 ff. ZPO. Sie ist kein Fall des § 44 VwGO, kann aber zusammen mit einer objektiven Klagehäufung vorliegen.

Worüber könnte man hier stolpern?

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Zur Beteiligungsfähigkeit eines Bürgerbegehrens nach § 61 Nr. 2 VwGO

Wüstenbecker, Die verwaltungsgerichtliche Assessorklausur, 10. Aufl. 2016, Rn. 80 ff. schreibt:

Beteiligter kann nur sein, wer beteiligungsfähig ist (§ 61 VwGO, entspricht der Parteifähigkeit i.S.d. § 50 ZPO).

[…]

Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind auch (nicht rechtsfähige) Vereinigungen beteiligungsfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Eine „Vereinigung“ ist nur gegeben, wenn sie auf gewisse Dauer ausgelegt ist und ein Mindestmaß an Organisation aufweist.

[…]

Es müssen Rechte der Vereinigung selbst betroffen sein und nicht nur der einzelnen Mitglieder,

Nicht beteiligungsfähig ist danach z.B. ein Bürgerbegehren, sondern nur die Initiatoren bzw die Vertreter des Begehrens.

Zur letzten These wird in Fn. 25 auf „OVG NRW, Urt. v. 05.02.2002 – 15 A 1965/99, NWVBl. 2002, 346, 347; Fleischfresser NWVBl. 2004, 485, 486“ verwiesen.

Doch sollte man die These, dass ein Bürgerbegehren nach § 61 Nr. 2 VwGO nicht beteiligungsfähig ist, in Rheinland-Pfalz vertreten?

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