Detterbeck schreibt in dem Buch „Öffentliches Recht im Nebenfach“ (5. Aufl. 2017) auf Seite 199:
2. Begründetheit
Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn der Kläger tatsächlich einen Anspruch auf Erlass des beantragten VA hat. Insoweit ist § 113 V VwGO zu beachten. Steht definitiv fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Erlass des VA hat (die Sache ist dann „spruchreif“), verurteilt das Gericht die zuständige Behörde zum Erlass des VA, § 113 V 1 VwGO. […]
In bestimmten Fällen ist zwar die Ablehnung des VA-Erlasses oder die Untätigkeit der Behörde rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dennoch steht aber nicht fest, dass der Kläger auch einen Anspruch auf Erlass des VA hat. So verhält es sich vor allem, wenn die Behörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat und einen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen hat. […] In einem solchen Fall verurteilt das Gericht die Behörde, über den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (nochmals) zu entscheiden, § 113 V 2 VwGO. Dies wird auch als Bescheidungsurteil bezeichnet.
(Hervorhebung im Original)
Inwiefern scheint eine andere Formulierung vorzugswürdig?