Archiv für Öffentliches Recht

Tenorierung bei Bescheidungsurteilen nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO

Detterbeck schreibt in dem Buch „Öffentliches Recht im Nebenfach“ (5. Aufl. 2017) auf Seite 199:

2. Begründetheit

Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn der Kläger tatsächlich einen Anspruch auf Erlass des beantragten VA hat. Insoweit ist § 113 V VwGO zu beachten. Steht definitiv fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Erlass des VA hat (die Sache ist dann „spruchreif“), verurteilt das Gericht die zuständige Behörde zum Erlass des VA, § 113 V 1 VwGO. […]

In bestimmten Fällen ist zwar die Ablehnung des VA-Erlasses oder die Untätigkeit der Behörde rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dennoch steht aber nicht fest, dass der Kläger auch einen Anspruch auf Erlass des VA hat. So verhält es sich vor allem, wenn die Behörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat und einen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen hat. […] In einem solchen Fall verurteilt das Gericht die Behörde, über den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (nochmals) zu entscheiden, § 113 V 2 VwGO. Dies wird auch als Bescheidungsurteil bezeichnet.

(Hervorhebung im Original)

Inwiefern scheint eine andere Formulierung vorzugswürdig?

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VwZG des Bundes oder VwZG der Länder bei Zustellung eines Widerspruchsbescheides?

Das Land Rheinland-Pfalz bietet zur Vorbereitung auf das 2. Staatsexamen einen Online-Klausurenkurs für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an. In der Lösungsskizze zur Klausur vom 07.04.2017 (ÖR) heißt es:

Der Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008 wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Einschreiben durch Übergabe zugestellt. Gem. § 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt er deshalb am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(S. 2)

Dem Beginn des Laufs der Frist steht nicht entgegen, dass die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2008 nicht an den Kläger persönlich, sondern an dessen jetzige Prozessbevollmächtigte erfolgte. Dem Rubrum des Widerspruchsbescheides ist nämlich zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers auch bereits im Widerspruchsverfahren für diesen tätig war. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides konnte deshalb auch an sie gerichtet werden, § 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG.

(S. 2)

Nach § 73 Abs. 3 VwGO ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen. Dies ist hier auch erfolgt, und zwar mittels Einschreiben durch Übergabe, § 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 4 Abs. 1 Alt. 1 VwZG. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO beginnt die Klagefrist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides, das heißt im vorliegenden Fall mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, an dem die Zustellung als bewirkt gilt. Dies war hier der 8. Juni 2008 (9. Juni 2008). Die Rechtsbehelfsbelehrung stellte aber nicht auf den 8. Juni (9. Juni 2008) ab, sondern auf den Tag des Zugangs, der, wenn er nicht nach dem 8. Juni (9. Juni 2008) lag, ohne jede Bedeutung für den Lauf der Frist ist (§ 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG).

(S. 3)

Was fällt bei allen drei Zitaten auf?

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Zum Mitwirkungsverbot nach den Gemeindeordnungen

Kaiser/Köster/Seegmüller, Materielles Öffentliches Recht im Assessorexamen, 4. Aufl. 2018, Rn 136 schreiben:

Bei den Rechtsfolgen eines Mitwirkungsverbotes, die sich aus den Vorschriften der GemO und nicht aus §§ 214 ff. BauGB ergeben, müssen Sie wie folgt unterscheiden:

  • Bloße Verstöße gegen Regelungen der Geschäftsordnung haben grds. keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Ratsbeschlusses.
  • Ein Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn gerade die Stimme des Mitwirkenden für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend gewesen ist.

Nach der Lektüre dieser Aussagen blieb ich etwas verwundert zurück. Bei einem Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot der Gemeindeordnung soll der gefasste Beschluss nur dann unwirksam sein, wenn gerade die Stimme des Mitwirkenden für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend gewesen ist. Kann man diese These wirklich so allgemein aufstellen?

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Zur Wirksamkeit von Verkehrszeichen

Horst Wüstenbecker schreibt in der RÜ 2018, 657, 662:

Ein gestrecktes Verfahren wird überwiegend abgelehnt, wenn sich die Kostenforderung gegen den Halter richtet, der nicht mit dem Fahrer identisch ist. Denn das im Verkehrszeichen enthaltene Wegfahrgebot wirke nur gegen den Fahrer, der das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt, nicht dagegen gegenüber dem ortsabwesenden Halter. Diesem gegenüber komme nur eine Sofortmaßnahme in Betracht. Die Gegenansicht bejaht dagegen auch gegenüber dem Halter ein gestrecktes Verfahren, da das Verkehrszeichen mit der Aufstellung auch ihm gegenüber wirksam werde. Dagegen spricht jedoch, dass das Verkehrszeichen gegenüber dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer erst dann Wirksamkeit entfaltet, wenn dieser sich erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht (BVerwG RÜ 2011, 51, 53).

(Hervorhebung im Original)

Vertritt das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich die Auffassung, dass ein Verkehrszeichen gegenüber dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer erst dann Wirksamkeit entfaltet, wenn dieser sich erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht?

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Sartorius: Einsortier-Alarm bei der 123. Ergänzungslieferung!

Das war ja zu befürchten: 14 Tage vor den Klausuren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung trifft die 123. Ergänzungslieferung zum Sartorius ein und man muss sie einsortieren, da man laut den Bedingungen in der Ladung zu den Klausuren mit dem Sartorius auf aktuellem Stand zu erscheinen hat:

Die Loseblatt- und Textausgaben der Gesetzessammlungen müssen – soweit nichts anderes angegeben ist – auf dem neuesten Stand sein.

(Fettdruck im Original!)

Nach der Einordnungsanweisung zur Sartorius-Ergänzungslieferung sind 165 Blätter herauszunehmen und 174 Blätter einzufügen, eine doch ziemlich umfangreiche und zeitraubende Operation. Aber stimmt die Zahl 165 für die Anzahl der zu entnehmenden Blätter?

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