Archiv für Öffentliches Recht

Wird das Bundesverwaltungsgericht morgen ein Diesel-Fahrverbot „verhängen“?

Glaubt man der Hessenschau, so könnte das passieren:

Am Donnerstag verhandelt das Bundesverwaltungsgericht Leipzig darüber ein Diesel-Fahrverbot aufgrund der Abgasaffäre zu verhängen. Dies hätte auch für viele hessische Städte schwerwiegende Konsequenzen.

(Hessenschau, 21.02.2018)

Zur Erklärung der Chronologie: Ursprünglich war die Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für Donnerstag, den 22.02.2018 erwartet worden, ist dann aber nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung auf morgen, Dienstag, den 27.02.2018 vertagt worden. 

Ist also morgen mit der Verhängung eines Fahrverbots durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen?

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§ 35 (?)VwVfG? Oder: Ein Triumph des Föderalismus?

ApfelÜber das eigene Examen soll man nur mit gebührendem Abstand berichten. Ein Erlebnis besonderer Art hatte ich seinerzeit mit einer Standard-Thematik, die viele in gleicher Weise betreffen kann. Darum soll es heute gehen. Als Problem-Aufriss sei die RÜ 2015, 254ff zitiert. Dort löst Horst Wüstenbecker den Fall des VG Minden, 30.01.2015, 2 K 80/14 gutachtenmäßig. Auf Seite 255 schreibt er zur statthaften Klageart:

Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO, gerichtet auf die Aufhebung der Verfügung vom 18.12.2013 als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG.

Je nach Bundesland wird hier aber ein anderes Normzitat empfohlen. Wo müsste man gegebenenfalls anders zitieren?

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Die statthafte Klageart: Nicht ohne § 86 III VwGO?

Schauen wir uns heute zunächst die drei folgenden Zitate aus Fall-Lösungen an:

Welche Klageart statthaft ist, richtet sich gem. §§ 86, 88 VwGO nach dem Klagebegehren des Klägers.

(Wassermann, Baurecht Baden-Württemberg, 2011, Rn. 486)

Im Hinblick auf den statthaften Rechtsbehelf ist das Klagebegehren des Klägers gemäß §§ 86, 88 VwGO maßgeblich.

(Weber/Köppert, Baurecht Bayern, 2016, Rn. 399)

Zur Bestimmung der statthaften Klageart ist das auszulegende klägerische Begehren leitend, §§ 88, 86 VwGO.

(Hopkins, StudZR 2011, 477, 482)

Und jetzt diese Zitate:

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Kl. unter Berücksichtigung der Rechtsschutzsystematik der VwGO (vgl. § 88 VwGO).

(Kluckert, JuS 2017, 610, 612)

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Kl. (§ 88 VwGO).

(Spilker/Wenzel, JuS 2016, 337, 339)

Die statthafte Klageart bestimmt sich gem. § 88 VwGO nach dem Klagebegehren.

(Dau/Mein, JuS 2016, 430, 431)

Inwiefern unterscheiden sich diese Zitate?

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Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren – ein Automatismus?

Faßbender schreibt in der JuS 2016, 538 (542):

An der nach § 28 I VwVfG grundsätzlich erforderlichen Anhörung fehlt es zwar, doch ist dies unschädlich, da sie gem. § 45 I Nr. 3, II VwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Eine solche Nachholung kann hier bereits darin gesehen werden, dass L mit seinen Einwendungen im Widerspruchsverfahren Gehör gefunden hat.

Würde diese Passage jeden Korrektor zufrieden stellen können?

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Darf nur das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklären?

Vor zwei Wochen ging das Thema der „Mietpreisbremse“ (§ 556d BGB) durch die Medien. Anlass war ein Hinweisbeschluss der 67. Kammer des LG Berlin, in dem die Auffassung des Gerichts zum Ausdruck kam, § 556d BGB sei verfassungswidrig. Für das konkrete Verfahren spielte diese Problematik dann keine Rolle mehr. 

In der Berichterstattung über diesen Fall kam öfter zur Sprache, wer die Kompetenz habe, eine Rechtsnorm für verfassungswidrig zu erklären. Dazu konnte man bei DerWesten lesen:

Gekippt ist die Regelung zur Mietpreisbremse im Bürgerlichen Gesetzbuch aber nicht: Nur das Bundesverfassungsgericht darf eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklären.

Das führt nun zu der Frage: Trifft es zu, dass nur das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklären darf?

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