Archiv für Strafrecht

Zum Rücktritt vom Versuch

In der Klausur Nr. 393 des Assessorkurses Rheinland-Pfalz von Hemmer heißt es auf Seite 3:

Der Tatentschluss des C war nach alledem auf einen Totschlag nach § 212 I StGB gerichtet.

3. Mit dem Zustechen hat C bereits tatbestandlich i.S.d. § 212 I StGB gehandelt, so dass das unmittelbare Ansetzen nach § 22 StGB ohne weiteres zu bejahen ist.

4. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen ebenfalls vor.

5. Zu überlegen ist, ob C nicht nach § 24 I StGB mit strafbefreiender Wirkung vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist. Dafür ist entscheidend, ob aus seiner Sicht ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorlag.

Doch sollte man – nicht zumindest kurz – noch eine andere Problematik ansprechen?

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Welcher Gewahrsam bei GPS-Überwachung des Fahrzeugs?

Heute soll es mal wieder um Jura im Alltag gehen. Als ich dieses Auto gesehen habe, musste ich an eine Fall-Konstellation denken, von der ich in einer Strafrechtsvorlesung gehört habe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das auf dem Foto abgebildete Fahrzeug ist GPS-überwacht. An welches Problem im Strafrecht kann das erinnern?
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Weniger ist manchmal mehr: Ein Tipp zum Zeitsparen in Klausuren

Betrachten wir heute die Musterlösung einer Klausur von Benjamin Dzatkowski, die in der JA 2019, 36 ff. abgedruckt ist. Auf Seite 38 heißt es:

Gewerbsmäßig handelt, wer sich mit der wiederholten Begehung von Urkundenfälschungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang sichern will. B wollte nur ein Aquarell herstellen. Mithin handelte sie nicht gewerbsmäßig.

Auf Seite 39 steht dann:

A könnte gem. § 267 III Nr. 1 Var. 1 StGB gewerbsmäßig gehandelt haben. Gewerbsmäßig handelt, wer sich mit der wiederholten Begehung von Urkundenfälschungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang sichern will. A wollte sich über die nächsten sechs Semester durch Urkundenfälschungen und damit verknüpfte Betrugstaten eine regelmäßige Einnahmequelle mit einem Volumen von 60.000 EUR schaffen. […]

Wie man sieht, wird hier die Definition für Gewerbsmäßigkeit von Seite 38 auf Seite 39 nochmals insgesamt wörtlich gebracht. Ist das – in der ohnehin knapp bemessenen Zeit für Klausuren – wirklich notwendig?

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Täuschungsabsicht vs. Nachteilszufügungsabsicht

Betrachten wir heute den folgenden Ausschnitt aus der Musterlösung einer Klausur von Benjamin Dzatkowski (JA 2019, 36, 41):

Tatkomplex 2: Das Geschehen bei der Staatsanwaltschaft

A. Strafbarkeit des R gem. §§ 267 I Var. 2, 22, 23 I StGB hinsichtlich Verfahrensakte

R könnte sich wegen versuchter Urkundenfälschung gem. §§ 267 I Var. 2, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben, indem er in die Geschäftsstelle ging, um das Aquarell aus der Verfahrensakte zu entfernen.

[…]

2. Zwischenergebnis

Somit liegt kein Tatentschluss hinsichtlich einer Gesamturkunde vor.

III. Ergebnis

R hat sich nicht wegen versuchter Urkundenfälschung gem. §§ 267 I Var. 2, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Wer die Gesamturkunde bejaht, muss weiterprüfen, ob die Gesamturkunde durch die Herausnahme des Aquarells verfälscht werden sollte. Wenn eine übergeordnete Beweisbestimmung im Sinne einer Vollständigkeitserklärung angenommen wird, müsste dies ebenfalls bejaht werden. Ebenso die Nachteilszufügungsabsicht, für die nach hM sicheres Wissen ausreichend ist (Rengier StrafR BT II, 18. Aufl. 2017, § 36 Rn. 8; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT I, 41. Aufl. 2017, Rn. 895 f.; BGH wistra 2010, 104).

Der Autor ist also der Auffassung, dass für eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB eine Nachteilszufügungsabsicht erforderlich ist. Ist das wirklich so?

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§ 211 StGB: Heimtücke

Um das Mordmerkmal der Heimtücke ging es ja bereits in einem älteren Blog-Beitrag. Heute soll ein dort nicht näher thematisierter Aspekt beleuchtet werden.

In der Lösung zur Klausur Nr. 393 des Assessorkurses Rheinland-Pfalz von Hemmer heißt es auf Seite 1:

Tatbezogene Mordmerkmale kommen in dem vorliegenden Fall allerdings nicht ernsthaft in Betracht.

Insbesondere kann man die versuchte Tötung des B nicht heimtückisch nennen. Denn heimtückisch handelt nur, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt. Hiervon wird man aufgrund des vorangegangenen Streits zwischen C und B aber nicht ausgehen können.

Wie könnte man die Definition der Heimtücke hier präziser formulieren?

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