Der „Pfälzische Merkur“ berichtet über ein aktuelles Verfahren wegen Rechtsbeugung wie folgt:
Der 58-Jährige sah sich auch im Einklang mit dem Gesetz, nach dem ein Richter Bewährungsauflagen auch nachträglich ändern oder aufheben darf. Mehr noch: Das Vorgehen gegen ihn hielt er für einen „Frontalangriff auf die richterliche Unabhängigkeit“ – ausgelöst durch Meinungsverschiedenheiten, die er immer mal wieder mit der Staatsanwaltschaft hatte, und eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn, die nun in dem Verfahren wegen Rechtsbeugung vor der Großen Strafkammer gipfelte. Zumal der Vorwurf der Rechtsbeugung vom Gesetz als Verbrechen eingestuft wird und – ähnlich wie bei einem Raub – mit bis zu 20 Jahren Freiheitsentzug bestraft werden kann. Prozessbeobachter haben aber Zweifel, ob es sich hier überhaupt um Rechtsbeugung handelt.
Stimmt es, dass bei Rechtsbeugung 20 Jahre Freiheitsentzug drohen?