Constantin Blanke-Roeser erklärt in der JuS 2018, 18 ff. in gut verständlicher Art und Weise was unter einem „Kraftfahrzeugrennen“ im Sinne des neuen § 315d StGB zu verstehen ist.
Dabei erläutert er u.a., dass für ein Rennen mindestens zwei Kfz und zwei Kfz-Führer benötigt werden. Deshalb sei ein Rennen nicht gegeben, wenn beispielsweise ein Kraftfahrzeugführer und ein Fahrradfahrer eine Wettfahrt unternehmen.
Am Ende seines Beitrags schlägt er dann folgende Definition für „Rennen“ vor:
Ein Rennen ist eine Fahrt, bei der es zumindest auch um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geht und zwischen mindestens zwei Teilnehmern, die sich zuvor zumindest konkludent auf die Durchführung eines Wettbewerbs geeinigt haben, ein Sieger ermittelt wird; von der Veranstaltung muss eine abstrakte Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen oder die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehen.
(JuS 2018, 18, 22)
Sollten wir die Definition unseren Klausuren so zugrunde legen?