Solmecke schreibt im Handbuch Multimedia-Recht im Teil 21.1 Social Media zum Thema „Verrat von Geschäftsgeheimnissen“ mit Stand von „EL 52 April 2020“ wie folgt:
Der Arbeitnehmer ist gem. § 242 BGB zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Bei diesen handelt es sich um Tatsachen die nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind. Wie weit die Verschwiegenheitspflicht reicht, ist durch eine Interessenabwägung zu ermitteln. Ein Verstoß kann je nach Schwere eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Gegebenenfalls drohen nach § 17 UWG auch strafrechtliche Konsequenzen.
Drohen tatsächlich gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach § 17 UWG?
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