Wettbewerbsrecht kann ziemlich kompliziert werden, wie der folgende Fall veranschaulicht. Betrachten wir als Einstieg das folgende Bild aus dem aktuellen Werbespot für 8×4 Deos:
(www.youtube.com/watch?v=n1ocb_TOoPM)
Zur Lösung benötigen wir selbstverständlich das Gesetz. Und zwar § 5a II UWG:
Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Daneben kann uns noch das Urteil des BGH in der Sache Geld-zurück-Garantie II helfen. Es bezieht sich zwar auf § 4 Nr. 4 UWG a.F., aber dieser entspricht sinngemäß § 5a II UWG. Zur Orientierung eine Gegenüberstellung:
§ 4 Nr. 4 UWG a.F. | § 5a II UWG n.F. |
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Unlauter handelt insbesondere, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt; | Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, 1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und 2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. |
Mit den Worten von Omsels: „§ 4 Nr. 4, 5 UWG wird zu § 5a Abs. 2 UWG“
Also werfen wir jetzt einen Blick in das BGH-Urteil: