Archiv für Zivilprozessrecht

Schutzschrift: Was und wozu?

Ein aktueller Artikel in der Bild-Zeitung könnte der Einstieg in eine mündliche Prüfung sein. Es haben aber auch andere Publikationen darüber berichtet. In dem Bild-Artikel heißt es:

Jetzt wurde beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main ein höchst brisantes Dokument eingereicht – eine sogenannte Schutzschrift – mit der Cora sich offenbar gegen einen möglichen nächsten Gerichtsschlag ihres Ex-Mannes wappnet. BILD erfuhr aus Justizkreisen vom Inhalt dieses Dokuments – über den Cora nicht sprechen soll.

https://www.bild.de/unterhaltung/stars-und-leute/bild-schreibt-was-cora-nicht-mehr-ueber-ralf-schumacher-sagen-soll-66f5114e8a8bd947a8b7a055

Dieses Zitat könnte zu der Frage führen, worum es sich bei einer Schutzschrift handelt.

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Ein Aprilscherz mit juristischen Folgen

Eigentlich wollte ich den folgenden Beitrag genau zum ersten April schreiben. Da war allerdings Ostermontag mit anderen Prioritäten. Der Fall mit dem April-Scherz und den juristischen Folgen eignet sich aber ohnehin besser für die Zeit nach dem 1. April, denn es geht um die möglichen Folgen eines Aprilscherzes.

Die Schuldnerin hat wegen eines vom Gläubiger beanstandeten, von der Schuldnerin als Aprilscherz gedachten Facebook-Auftritts eine notariell beurkundete Unterlassungserklärung abgegeben. Sie beantragte dafür beim Amtsgericht den Erlass eines Androhungsbeschlusses gemäß § 890 Abs. 2 ZPO.

BGH, Beschl. v. 07.06.2018, I ZB 117/17, juris Rn. 1

Hier stellt sich die Frage: Kommt im Rahmen von § 890 Abs. 2 ZPO eine Antragstellung durch den Schuldner in Betracht?

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„Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren!“ – Teil 2

Letzte Woche haben wir uns hier im Blog bereits mit dem Artikel der Bild-Zeitung vom 20.02.2024 mit dem Titel „Gelber Umschlag: Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren! –
Reagieren und rechtzeitig prüfen lassen
“ beschäftigt. In dem Artikel heißt es bezüglich des Zustellungsdatums:

Dieses Datum ist besonders wichtig. Ab Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, die geforderten Beträge zu begleichen oder aber Widerspruch einzulegen, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten. Verstreicht die Frist, kommt es zu einem Vollstreckungsbescheid. In keinem Fall sollten Sie den Mahnbescheid ignorieren.

Über eine problematische Formulierung haben wir letzte Woche schon nachgedacht. Heute geht es um einen weiteren Aspekt aus dem Zitat.

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„Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren!“ – Teil 1

Das Thema „Mahnbescheid“ scheint die Bild-Zeitung nicht ruhen zu lassen (vgl. schon die Beiträge „DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 1 und „DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 2). In einem Beitrag vom 20.02.2024 mit dem Titel „Gelber Umschlag: Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren! –
Reagieren und rechtzeitig prüfen lassen
“ wird u.a. erläutert:

Dieses Datum [Zustellungsdatum, M.H.] ist besonders wichtig. Ab Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, die geforderten Beträge zu begleichen oder aber Widerspruch einzulegen, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten. Verstreicht die Frist, kommt es zu einem Vollstreckungsbescheid. In keinem Fall sollten Sie den Mahnbescheid ignorieren.

Diese Ausführungen werfen – zum Beispiel in einer mündlichen Prüfung – die Frage auf, ob das alles so seine Richtigkeit hat.

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„DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 2

Vor zwei Wochen haben wir uns bereits hier im Blog mit dem Artikel in der Bild-Zeitung vom 16.01.2024 mit dem Titel „Inkasso-Unternehmer erklärt: DAS tun beim Mahnbescheid – Welchen Schritt Sie sich sehr gut überlegen sollten“ befasst. Heute wollen wir über eine weitere Formulierung in dem Artikel nachdenken:

Es besteht natürlich stets die Möglichkeit, dass die Forderung nicht korrekt ist. Dann können Sie dem Mahnbescheid widersprechen oder im nächsten Schritt gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen.

Richtig ist, dass der Antragsgegner nach § 694 Abs. 1 ZPO gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben kann, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Da nach § 700 Abs. 1 ZPO der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich steht, kann dagegen mit einem Einspruch i.S.v. § 338 ZPO vorgegangen werden.

Handelt es sich bei dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid aber tatsächlich um zwei Alternativen, die als gleichwertig angesehen werden können, wie das Zitat es durch das Wort „oder“ nahelegt?

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