Archiv für Zivilprozessrecht

Haftung für Bestand und Werthaltigkeit der Forderung?

Benedikt Windau schreibt in der RÜ2 2017, 51 (52):

Ein solches schutzwürdiges Interesse eines Zedenten an einer gerichtlichen Durchsetzung der Forderung ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Forderung an den Zessionar verkauft worden ist. Denn in einem solchen Fall muss der Zedent in der Regel gegenüber dem Zessionar für den Bestand und die Werthaltigkeit der Forderung einstehen. Der Zessionar kann ggf. einen Teil oder sogar den vollständigen Kaufpreis für die Forderung zurückverlangen […].

Der Zedent muss dem Zessionar gegenüber in der Regel für den Bestand und die Werthaltigkeit der Forderung einstehen?

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§ 767 Abs. 2 ZPO: Präklusion bei einem Prozessvergleich?

Betrachten wir heute das folgende Urteil des AG Darmstadt vom 28.02.2019 (Az. 308 C 7/19):

Die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsvergleich des Amtsgerichts Darmstadt vom 06.11.2006 zu Aktenzeichen 310 C 342/06 wird für unzulässig erklärt, soweit die Räumung und Herausgabe aus dem Titel betrieben werden soll.

[…]

Die Verwirkung beruhend auf § 242 BGB ist grundsätzlich eine Einwendung, die geeignet ist, die Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage eintreten zu lassen, da es sich um einen Umstand handelt, der erst nach Erlangung des Titels entstehen kann und somit niemals der Präklusion unterliegen kann (Vgl. Herget in Zöller § 767 Rn. 11, 12).

Worüber könnte man hier stolpern?

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Besitzverhältnisse nach einer Pfändung

Lüdde schreibt im dem Alpmann-Skript „Vollstreckungsrecht in der Assessorklausur“, 14. Aufl. 2018, Rn. 71 zu einer Pfändung, bei welcher der zu pfändende Gegenstand beim Schuldner verbleibt:

Der Vollstreckungsschuldner wird also unmittelbarer Fremdbesitzer und der Gerichtsvollzieher mittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe. Er mittelt den Besitz dem Vollstreckungsgläubiger, der hierdurch mittelbarer Fremdbesitzer zweiter Stufe wird. Der Vollstreckungsgläubiger mittelt wiederum den Besitz dem Vollstreckungsschuldner, sodass dieser unmittelbarer Eigenbesitzer dritter Stufe wird, also eine zweite (!) besitzrechtliche Position erhält.

Kann man das wirklich so sagen?

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Gerichtskosten bei Klagerücknahme

Heute soll es um die Gerichtskosten bei einer Klagerücknahme gehen. Markus van den Hövel, Die Tenorierung im Zivilurteil, 7. Aufl. 2017, Rn. 470 schreibt dazu:

Die Teil-Klagerücknahme ändert an der Kostenhöhe nichts: die drei Gerichtsgebühren bleiben hiervon unberührt (vgl. Nr. 1211 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), zwei Gebühren werden nur im Fall der vollständigen Klagerücknahme zurückerstattet.

Richtig an dieser Feststellung ist: Damit sich die Gerichtsgebühren reduzieren, reicht eine Teil-Klagerücknahme nicht aus. Ohne vollständige Klage-Rücknahme tritt eine Reduzierung der Gerichtsgebühren nicht ein.
Doch genügt die Klage-Rücknahme oder müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Reduzierung der Gerichtsgebühren eintritt?

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Echte oder unechte Eventualklage?

Heute können wir uns anhand der Lösung C 128 des Klausurenkurses von Alpmann Schmidt für das 2. Examen, S. 14 den Unterschied zwischen einer echten und einer unechten Eventualklage vor Augen führen und zugleich unsere Aufmerksamkeit für begriffliche Kohärenz schärfen:

Bei streitiger Erfüllung ist darüber aber bereits im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage darüber zu entscheiden, sodass der Anspruch auf Titelherausgabe vom Ergebnis der Vollstreckungsabwehrklage abhängt. Deshalb ist auch in diesem Fall eine Klagehäufung von Vollstreckungsabwehrklage und Titelherausgabeklage unbedenklich. Diese sollte allerdings sachgerechter Weise nicht kumulativ, sondern nur für den Fall erhoben werden, dass die Vollstreckungsabwehrklage der Mandantin Erfolg hat, somit als unechte Eventualklage.

[…]

IV. Ergebnis

Zur Erreichung des Mandantenbegehrens sind eine Vollstreckungsabwehrklage und eine echte Eventualklage auf Titelherausgabe beim Amtsgericht Bielefeld zu erheben, die Vollstreckungsabwehrklage verbunden mit einem Eilantrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung.

Wo hat sich eine Begriffsverwechslung eingeschlichen?

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