Archiv für Zivilprozessrecht

Hauptantrag, Hilfsantrag – Klageabweisung im Übrigen …

Anders/Gehle, 13. Aufl. 2017, K. Rn. 10 schreiben:

Soweit der Hauptantrag, der Hilfsantrag oder ein unter mehreren vorrangiger Hilfsantrag erfolglos bleibt, muss die Klage selbstverständlich „im Übrigen“ abgewiesen werden. Wer diese Wendung, was häufig geschieht, im Tenor vergisst, begeht einen Fehler.

Hier kann man einen Fehler machen? Ein solcher Hinweis in Lehrbüchern erhöht natürlich immer die Aufmerksamkeit der Leserinnen und Leser.

Mir scheint die Formulierung von Anders/Gehle jedoch zu kurz gegriffen. Vielmehr meine ich, dass die verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten von Haupt- und Hilfsantrag betrachtet werden müssen, um feststellen zu können, ob die Notwendigkeit besteht, die Klage „im Übrigen“ abzuweisen.

Weiterlesen

Schlussfloskeln und der Urteilsstil

Schauen wir uns heute das folgende Zitat aus der Musterlösung einer Original-Examensklausur für Referendare an:

2. Auch der Klageantrag zu Ziffer 2. ist erfolglos.

a) Das auf Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits gerichtete klägerische Begehren betreffend die Miete für Januar 2013 ist unbegründet.

[…]

Danach war die auf Feststellung gerichtete Klage abzuweisen […].

(Hinrichs, JA 2018, 770, 781)

Sollten wir so wie in diesem Beispiel in unseren Klausuren formulieren?

Weiterlesen

Die Tenorierung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

Tenorierungen zu üben, ist Alltagsgeschäft im Referendariat. Schauen wir uns heute mal zusammen folgenden Tenor an:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

(Jäckel, Der zivilrechtliche Aktenvortrag im Assessorexamen, 4. Aufl. 2016, Rn. 70)

Sollten wir so tenorieren?

Weiterlesen

„iura novit curia“ oder „curia novit iura“?

Ab und an kann der ein oder andere lateinische Spruch in juristischen Argumentationen genutzt werden. Es soll Korrektoren geben, die das schätzen. Wichtig ist dann aber, dass der lateinische Spruch korrekt wiedergegeben wird.

Deshalb will ich heute der Frage nachgehen, ob man „iura novit curia“ oder „curia novit iura“ schreiben sollte.

Vorweg: Diese Parömie heißt übersetzt „Das Gericht kennt das Recht“. Dazu der BGH:

Entgegen der Ansicht der Bekl. entfielen die genannten Pflichten nicht deshalb, weil das Gericht seinerseits zur umfassenden rechtlichen Prüfung des Falls unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur verpflichtet war. Schon nach der ZPO ist Aufgabe des Anwalts nicht nur die Beibringung der Tatsachengrundlage für die vom Richter zu treffende Entscheidung. Das zeigt etwa die Vorschrift des § 137 II ZPO, die gem. § 525 ZPO auch im Berufungsrechtszug gilt. Nach § 137 II Halbs. 2 ZPO haben die Vorträge der Parteien das Streitverhältnis auch in rechtlicher Beziehung zu umfassen. Der in diesem Zusammenhang oft zitierte Satz „iura novit curia” betrifft das Verhältnis der juristisch nicht gebildeten Naturalpartei zum Gericht […]. Der Anwalt hat dagegen – ebenso wie der Richter – die Befähigung zum Richteramt oder eine gleichwertige Qualifikation (§ 4 I BRAO). Der Anwaltszwang (§ 78 ZPO), der die Prozessparteien mit zusätzlichen Kosten belastet und ihren Zugang zu den staatlichen Gerichten einschränkt, wäre nicht zu erklären, wenn Aufgabe des Anwalts allein die Beibringung des Tatsachenmaterials wäre und nicht auch die rechtliche Durchdringung des Falls. Vor allem aber richten sich die Pflichten des Anwalts nicht nur nach der ZPO, sondern auch und sogar in erster Linie nach dem zwischen ihm und dem Mandanten geschlossenen Vertrag. Ein Vertrag über die Vertretung in einem Berufungsverfahren umfasst das nach der ZPO für die Wahrung der Rechte des Mandanten notwendige Minimum, also insbesondere die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung und die Antragstellung, erschöpft sich hierin jedoch nicht. Nach der Verkehrsauffassung (§§ 133, 157 BGB) kann der Mandant, der einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte im Berufungsverfahren beauftragt hat, mehr als nur die schlichte Antragstellung verlangen. Der Mandant erwartet und darf erwarten, dass der Anwalt auch die rechtlichen Grundlagen des Falls durchdenkt. 

(BGH, Urt. v. 18.12.2008, IX ZR 179/07, NJW 2009, 987, 988, Hervorhebung nicht im Original)

Wir können festhalten: Die beschriebene Parömie betrifft das Verhältnis zwischen der juristisch nicht gebildeten Naturalpartei und dem Gericht. Der Anwalt darf sich damit nicht beruhigen.

Aber nun zu unserer eigentlichen Frage, ob man „iura novit curia“ oder „curia novit iura“ schreiben sollte.

Weiterlesen

Bekommt nichts, wer weniger verlangt, als ihm zusteht?

Ja, das ist die Frage, die ein wirkliches Urteil aus dem Referendarleben aufwirft. Und da die Geschichten, die das Leben schreibt, immer noch die besten sind, folgt hier die Schilderung des Falls. Die Ausgangslage ist die folgende:

Ein Autoverkäufer wird verurteilt, an den Käufer eines Pkw’s 4.500 € Zug-um-Zug gegen die Rückgabe des betreffenden Pkw’s zu zahlen. Des weiteren wird der Verkäufer verurteilt, „im Rahmen der Rückabwicklung dieses Kaufvertrags dem Kläger materiellen Schaden in Höhe von 1.002,02 <sic> zu zahlen“. Aus diesem Betrag begehrte der Kläger nun 4% Verzugszinsen ab dem Tag, der auf den Verzugsbeginn folgt.

Wie muss das Gericht hinsichtlich der Verzugszinsen urteilen?

Weiterlesen