Archiv für Zivilprozessrecht

Nicht verzagen, Redaktion fragen :-) – die Zweite …

Wieder einmal habe ich den Dialog mit der JuS-Redaktion gesucht und auch diesmal zeitnah eine Antwort erhalten – dafür mein Dank. Meine Anfrage lautete wie folgt:

Liebe JuS-Redaktion,
gestatten Sie, dass ich Ihnen eine Frage vortrage, die sich mir bei der Lektüre von Wünschig, (Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Das Schloss der Betreuten (JuS 2019, 892ff.) gestellt hat.
Es heißt dort im Aktenauszug:
„Die Türöffnungspauschale von 155 Euro passt meines Erachtens zwar. Für eine zugefallene Tür nehmen die meisten Schlüsseldienste in Koblenz und Neuwied zwischen 75 Euro und 120 Euro (brutto). Dazu kommen aber nachts, an Feiertagen und am Wochenende noch Zuschläge zwischen 50 % und 100 %. Das steht so auch in einem Gutachten, das in einem Prozess der S-GmbH gegen eine Frau Müller vor dem AG Koblenz im Jahr 2011 eingeholt wurde und das ich in den alten Unterlagen der S-GmbH gefunden habe. Das beweist ja, dass der Preis ok ist.“
(JuS 2019, 892, 893)
Dazu steht in den Lösungshinweisen:
„Das der S bereits vorliegende Gutachten aus dem Prozess der S gegen Frau Müller aus dem Jahr 2011 wäre im Prozess gegen B nicht direkt als „Sachverständigenbeweis“ verwertbar. Als Gutachten aus einem anderen Verfahren dürfte es jedoch, sofern es dem Gericht vorgelegt wird und S sich darauf bezieht, als Urkunde iSv § 142 ZPO vom Gericht verwertet und insoweit als Grundlage der gerichtlichen Schätzung genutzt werden.“
(JuS 2019, 892, 900)
Mit Blick auf § 411a ZPO frage ich mich nun, ob nicht doch eine Verwertung als Sachverständigenbeweis in Betracht kommt. Reichold schreibt zu dieser Thematik:
„Die Bedeutung der Regelung liegt darin, dass gerichtlich od staatsanwaltschaftlich […] angeordnete Gutachten aus einem anderen Verfahren […] unmittelbar als Sachverständigenbeweis, nicht nur als Urkundenbeweis […] benutzt werden können.“
(Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 411a Rn. 2)
Mit freundlichen Grüßen und Dank für Ihre Bemühungen
Marie Herberger

Wie ist zu entscheiden?

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Zum Feststellungsinteresse bei § 256 Abs. 1 ZPO im Falle von Zukunftsschäden

Schuschke/Kessen/Höltje, Zivilrechtliche Arbeitstechnik im Assessorexamen, 35. Aufl. 2013, Rn. 960 schreiben:

Wird die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden begehrt, ist das Feststellungsinteresse schon dann gegeben, wenn künftige Schadensfolgen möglich sind, mögen Art und Umfang auch noch ungewiss sein.

Ist hier eine differenziertere Betrachtungsweise angezeigt?

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Zur Begründung des Einspruchs nach § 340 Abs. 3 ZPO

Gleußner, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rn. 269 schreibt:

Der Einspruch wird durch Einreichung einer Einspruchsschrift beim Ausgangsgericht eingereicht (§ 340 Abs. 1 ZPO). Der notwendige Inhalt ergibt sich aus §§ 340 Abs. 1, 2 ZPO. Der Einspruch ist zu begründen (§ 340 Abs. 3 ZPO) und ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen (§ 339 Abs. 1 ZPO).

Was könnte man hier präzisieren?

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Zum Feststellungsinteresse bei Schmerzensgeldansprüchen

Körner stellt in der JuS 2013, 730 ff. eine (Original-)Assessorexamensklausur mit dem Titel „Schadensersatz und Schmerzensgeld – Gefährliche Suppendosenpräsentation“ vor. Die Anträge des Klägers lauten wie folgt:

1. Die Bekl. wird verurteilt, an die Kl. 1233 Euro nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Bekl. wird verurteilt, an die Kl. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Bekl. verpflichtet ist, der Kl. sämtliche ihr künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 21. 1. 2006 im Geschäft KaufMarkt, Landsberger Chaussee 17, 16356 Ahrensfelde-Eiche, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder auf andere Dritte übergegangen sind.

In diesem Beitrag soll es nun um den Antrag zu 3) gehen, genauer gesagt um den Feststellungsantrag, der sich auf den Ersatz immaterieller Schäden in der Zukunft bezieht. Dazu schreibt Körner in seiner Fall-Lösung:

3. Die Kl. hat zudem das erforderliche Feststellungsinteresse [§ 256 Abs. 1 ZPO, M.H.] für den Antrag zu 3. Sie leidet weiterhin an den Folgen der erlittenen Verletzung an ihrem rechten Auge. Es steht zu befürchten, dass ihr durch weitere unfallbedingte Heilbehandlungen weitere Kosten entstehen. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Das Feststellungsinteresse ist nur dann zu verneinen, wenn – was hier nicht der Fall ist – aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.

Hat jemand eine Idee, welchen Gedanken man hier noch ergänzen könnte?

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ZPO-Frage: „Kosten des Verfahrens“ oder „Kosten des Rechtsstreits“?

Matthias Breidenstein beschäftigt sich in der JA 2011, 771 ff. im Lernbeitrag Zivilrecht mit den Grundzügen der Kostenentscheidung im Assessorexamen. Betrachten wir einige seiner Tenorierungsvorschläge:

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

[…]

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1/5, der Beklagte 4/5.

[…]

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 8%, der Beklagte 92%.

[…]

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 5/12, der Beklagte 7/12.

[…]

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

[…]

Sollten wir wirklich mit der Formulierung „Kosten des Verfahrens“ arbeiten?

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