Wieder einmal habe ich den Dialog mit der JuS-Redaktion gesucht und auch diesmal zeitnah eine Antwort erhalten – dafür mein Dank. Meine Anfrage lautete wie folgt:
Liebe JuS-Redaktion,
gestatten Sie, dass ich Ihnen eine Frage vortrage, die sich mir bei der Lektüre von Wünschig, (Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Das Schloss der Betreuten (JuS 2019, 892ff.) gestellt hat.
Es heißt dort im Aktenauszug:
„Die Türöffnungspauschale von 155 Euro passt meines Erachtens zwar. Für eine zugefallene Tür nehmen die meisten Schlüsseldienste in Koblenz und Neuwied zwischen 75 Euro und 120 Euro (brutto). Dazu kommen aber nachts, an Feiertagen und am Wochenende noch Zuschläge zwischen 50 % und 100 %. Das steht so auch in einem Gutachten, das in einem Prozess der S-GmbH gegen eine Frau Müller vor dem AG Koblenz im Jahr 2011 eingeholt wurde und das ich in den alten Unterlagen der S-GmbH gefunden habe. Das beweist ja, dass der Preis ok ist.“
(JuS 2019, 892, 893)
Dazu steht in den Lösungshinweisen:
„Das der S bereits vorliegende Gutachten aus dem Prozess der S gegen Frau Müller aus dem Jahr 2011 wäre im Prozess gegen B nicht direkt als „Sachverständigenbeweis“ verwertbar. Als Gutachten aus einem anderen Verfahren dürfte es jedoch, sofern es dem Gericht vorgelegt wird und S sich darauf bezieht, als Urkunde iSv § 142 ZPO vom Gericht verwertet und insoweit als Grundlage der gerichtlichen Schätzung genutzt werden.“
(JuS 2019, 892, 900)
Mit Blick auf § 411a ZPO frage ich mich nun, ob nicht doch eine Verwertung als Sachverständigenbeweis in Betracht kommt. Reichold schreibt zu dieser Thematik:
„Die Bedeutung der Regelung liegt darin, dass gerichtlich od staatsanwaltschaftlich […] angeordnete Gutachten aus einem anderen Verfahren […] unmittelbar als Sachverständigenbeweis, nicht nur als Urkundenbeweis […] benutzt werden können.“
(Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 411a Rn. 2)
Mit freundlichen Grüßen und Dank für Ihre Bemühungen
Marie Herberger
Wie ist zu entscheiden?
Weiterlesen