Archiv für Zivilrecht

Ein Buchstabe kann einen Unterschied machen … Kann KI helfen?

In der vergangenen Woche haben wir uns mit folgendem Zitat aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe befasst:

Die Vertragsstrafe, welche von der Beklagten als Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) im Betrieb ihres Handelsgewerbes versprochen ist, kann gemäß § 348 BGB auch nicht auf Grund der Vorschriften in § 343 BGB herabgesetzt werden.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 6 U 24/24, juris Rn. 51

Das Ergebnis dabei war, dass es statt „§ 348 BGB“ heißen müsste „§ 348 HGB“. Da „der KI“ immer wieder die Kompetenz der Fehlerkorrektur zugetraut wird, machen wir heute die Probe auf’s Exempel.

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Ein Buchstabe kann einen Unterschied machen …

Heute mal wieder eine Kleinigkeit zum Training der aufmerksamen Lektüre. Zugleich kann man daraus etwas in der Sache lernen. Es geht um folgende Passage aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe:

Die Vertragsstrafe, welche von der Beklagten als Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) im Betrieb ihres Handelsgewerbes versprochen ist, kann gemäß § 348 BGB auch nicht auf Grund der Vorschriften in § 343 BGB herabgesetzt werden.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 6 U 24/24, juris Rn. 51

Die entsprechende Passage findet sich gleichlautend auch bei beck-online. Worüber könnte man hier stolpern?

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„Ein Sohn erbt, einer geht leer aus“

Ich will nun nicht fortwährend „Bild-Watching“ betreiben (vgl. den Beitrag „Schutzschrift: Was und wozu?“ von vergangener Woche), aber die folgende von der Bild-Zeitung gewählte Überschrift kann nicht unkommentiert bleiben:

„Streit um Heinz Winklers Millionen: Ein Sohn erbt, einer geht leer aus“

https://www.bild.de/unterhaltung/stars-und-leute/heinz-winklers-millionen-ein-sohn-erbt-einer-geht-leer-aus-66f67a927728166d1e1fb4bc?source=puerto-reco-2_bild-V13.5.C_FCM_IS_PB

Das klingt so, als würde einer der Söhne nichts aus dem Nachlass seines Vaters erhalten. Ist das denkbar?

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„Die größten Ehe-Irrtümer“?

Das SAT1 Frühstücksfernsehen hat mit einer Anwältin zum Thema „Die größten Ehe-Irrtümer – so ändert sich die Rechtslage“ gesprochen. Ausgangspunkt war u.a. folgende Zuschauerfrage:

Frage einer Zuschauerin: „Wenn ein Partner in der Ehe einen Kredit aufnimmt, die Ehe geschieden wird und der Kreditnehmer aufhört zu arbeiten, muss dann der Partner, der noch in Arbeit steht, dafür aufkommen?“

Daraufhin hat die Anwältin wie folgt geantwortet:

Ja, auch bei Schulden, da muss man sagen, jeder trägt seine Schulden. Da ändert auch die Heirat jetzt nichts dran grundsätzlich. Ja, ich hafte jetzt nicht automatisch durch die Heirat für die Schulden des anderen. Aber – ganz klar: Wenn ich natürlich etwas unterschreibe, ja, und selber dann in der Haftung bin und der andere fällt dann aus. Dann muss ich auch, das nennt sich dann Gesamtschuldnerhaftung, ja, dann muss auch für den Teil des anderen haften. Und deswegen sage ich immer: Bitte, bitte. Ganz vorsichtig, wenn man etwas unterschreibt, ja, oder auch wenn man, ja, zum Beispiel eben auch einen Kreditvertrag unterschreibt für den anderen noch mit. Dann sind das hinterher die eigenen Schulden, ja.

Die Moderation sagte dann:

Aber wenn der Partner diesen Kredit allein aufgenommen hat, dafür unterschrieben, dann ist es seins.

Daraufhin die Anwältin:

Genau.

Die Moderatorin:

Richtig.

Die Anwältin:

Das ist richtig.

Und abschließend die Moderatorin:

Ich habe schon viel gelernt heute.

Kann es nicht sein, dass ein Ehegatte auch ohne Unterschrift für die Schulden des anderen Ehegatten haftet?

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Angelegenheit von erheblicher Bedeutung

Es ist immer erfreulich, wenn wir in Prüfungssituationen auf vorgegebene Definitionen des Gesetzgebers (Legaldefinitionen) zurückgreifen können. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass auch bei der Arbeit mit Legaldefinitionen Schwierigkeiten auftreten. Eine Problematik besteht beispielsweise dann, wenn sich eine Legaldefinition gewissermaßen der gegenteiligen tatbestandlichen Voraussetzung widmet und wir deswegen eine Umformulierung versuchen müssen. Um ein Beispiel zu nennen: § 1628 BGB bezieht sich auf Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Wie könnte nun eine Definition für „erhebliche Bedeutung“ aussehen?

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