Mit Gesetz vom 31. Oktober 2022 hat der Gesetzgeber u.a. folgende Entscheidung getroffen:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 gestrichen.
BGBl. I 2022, 1966
Da kommt einem unvermutet das bekannte Kirchmann-Zitat in den Sinn: „Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur.“ Bislang war in Buch 4, Abschnitt 1, Titel 6, Untertitel 3 das Güterrechtsregister geregelt. Auch wenn die entsprechenden Regelungen in §§ 1558 ff. BGB nun nicht mehr existieren, steht das Güterrechtsregister in Bezug auf bereits vorhandene Eintragungen noch für einen Übergangszeitraum bis Ende 2027 zur Verfügung (Art. 229 § 64 EGBGB). Was ändert sich für die Klausurpraxis?
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