Archiv für Familienrecht

Lebenspartnerschaften im Recht

Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, das am 01.01.2023 in Kraft tritt, kann in der einen oder anderen Hinsicht auch klausurrelevant werden. Ein solcher Aspekt soll hier betrachtet werden.

Derzeit ist in § 1795 BGB (eine klausurrelevante Vorschrift, zumindest über die Verweisung in § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB) geregelt, unter welchen Umständen der Vormund den Mündel nicht vertreten darf. Dort heißt es auszugsweise:

§ 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht

(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:

1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, […]

Ab dem 01.01.2023 befindet sich die entsprechende Vorschrift dann im Betreuungsrecht und lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1824 Ausschluss der Vertretungsmacht

(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:

1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, […]

Auf den Vormund ist § 1824 BGB über die Verweisung in § 1789 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. entsprechend anwendbar. Und auch § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. wird künftig auf § 1824 BGB verweisen.

Wenn man nun aber § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB im geltenden Recht mit § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. vergleicht, fragt man sich, warum der Gesetzgeber die Konstellation „bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Lebenspartner …“ gestrichen hat.

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Zugewinnausgleich bei den Hummels?

In den Medien ist derzeit das Thema einer potentiellen Scheidung im Hause Hummels allgegenwärtig. Da Mats und Cathy keinen Ehevertrag geschlossen haben sollen, wird berichtet, wie ein Zugewinnausgleichsanspruch aussehen könnte:

Wird bei einer Hochzeit keine besondere Vereinbarung geschlossen, so leben die Ehegatten rechtlich laut Paragraph 1363 Abs. 1 BGB im „Güterstand der Zugewinngemeinschaft“. Bedeutet im Klartext: Die jeweiligen Vermögensverhältnisse der Ehepartner bleiben bestehen, jeder verwaltet sein Geld also selbst. Anders verhält es sich, wenn die Ehe irgendwann endet. Dann findet ein sogenannter Zugewinnausgleich statt (§ 1363 Abs. 2 BGB). Das Geld, das die Ehepartner also getrennt voneinander während der Ehe erwirtschaftet haben, wird miteinander verglichen. Der geringere Teil wird vom höheren abgezogen und die Differenz wird durch zwei geteilt. Der Ehepartner, der weniger Geld erzielt hat, bekommt einen Teil der Differenz als Zugewinn zugesprochen. Im Falle von Cathy und Mats Hummels handelt es sich hierbei um Millionen.

https://www.vip.de/cms/scheidung-von-cathy-hummels-soll-eingereicht-sein-wie-viel-wuerde-das-mats-kosten-4811800.html

Was lässt sich dazu sagen?

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Blitzscheidung – auf welchen Zeitpunkt kommt es an?

Vor einigen Wochen konnte man in den Medien lesen:

Nach dem Liebes-Aus mit ihrem Mike
Im Eiltempo: Melanie Müller schwingt den Scheidungs-Hammer!

Die Scheidung wurde bereits eingeleitet

Vor vier Monaten sah man sie öffentlich fremdknutschen, jetzt schwingt Melanie Müller (33) bereits den Scheidungshammer! Der formale Akt ist laut der Stimmungssängerin bereits eingeleitet worden.

www.vip.de/cms/im-eiltempo-melanie-mueller-schwingt-den-scheidungs-hammer-4891990.html

Diese Berichterstattung könnte in einer mündlichen Prüfung zum Anlass genommen werden, darüber nachzudenken, zu welchem Zeitpunkt die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen müssen. Wie so oft im Recht könnte die Frage lauten: Auf welchen Zeitpunkt kommt es an? Also: Zu welchem Zeitpunkt muss das Trennungsjahr erfüllt sein?

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