Heute soll es mal wieder um eine familienrechtliche Fragestellung gehen, die sowohl in Klausuren als auch in der Praxis von Bedeutung sein kann. Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass sich oft ein zweiter Blick auf den genauen Wortlaut einer Norm empfiehlt. Ausgangspunkt unserer Überlegungen ist § 1408 Abs. 1 BGB:
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
Da drängt sich förmlich die Frage auf, ob auch Verlobte einen Ehevertrag schließen können.
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