Archiv für Zivilrecht

Eheschließung: Namensänderung für immer?

Vor einiger Zeit war ich Gast bei einer staatlichen Eheschließung. Die juristische Ausbildung im Hinterkopf habend, versuchte ich – vielleicht der Feierlichkeit des Augenblicks nicht genügend Rechnung tragend – die Zeremonie mit den Vorgaben des BGB in Einklang zu bringen. Ein Satz des Standesbeamten – der bisher bei anderen von mir erlebten Eheschließungen in dieser Form keine Erwähnung fand – hat mich so sehr ins Nachdenken gebracht, dass ich heute darüber schreiben möchte. Im Hintergrund steht nämlich eine Vorschrift, die in familienrechtlichen Vorlesungen auftauchen kann. Der Standesbeamte hat den Eheschließenden erläutert, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen können. Für den Fall, dass sie sich dafür entscheiden, müssten sie aber „für immer“ an diesem gemeinsamen Familiennamen festhalten. Eine Änderung komme „nie mehr“ in Betracht. Doch ist das wirklich so?

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Button-Beschriftung bei Gratis-Test mit anschließender Kostenbelastung

Mittlerweile befindet sich die sog. Button-Lösung in § 312j Abs. 3 BGB. Dort lesen wir:

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Nun gibt es im Internet hin und wieder Angebote, eine bestimmte Leistung für einen gewissen Zeitraum kostenlos in Anspruch zu nehmen. Wenn man dann nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums erklärt, dass man die Leistung über den kostenlosen Testzeitraum hinaus nicht weiter beziehen möchte, schließt sich die kostenpflichtige Phase an. Ich begegne solchen Angeboten beispielsweise relativ häufig bei juristische Zeitschriften-Probeabos. In diesem Zusammenhang ist der Button dann manchmal wie folgt beschriftet: „Jetzt gratis testen!“ Genügt eine solche Button-Beschriftung den Anforderungen von § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB?

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Handelsrecht X.0

Ich glaube, ich werde alt :-). Angesichts einer aktuellen Entwicklung ist mir nämlich erneut eine Erinnerung an mein Studium gekommen. Gute Vorlesungen vergisst man eben nicht so schnell. Ich spreche vom elektronischen Handelsregister.

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Lebenspartnerschaften im Recht

Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, das am 01.01.2023 in Kraft tritt, kann in der einen oder anderen Hinsicht auch klausurrelevant werden. Ein solcher Aspekt soll hier betrachtet werden.

Derzeit ist in § 1795 BGB (eine klausurrelevante Vorschrift, zumindest über die Verweisung in § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB) geregelt, unter welchen Umständen der Vormund den Mündel nicht vertreten darf. Dort heißt es auszugsweise:

§ 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht

(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:

1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, […]

Ab dem 01.01.2023 befindet sich die entsprechende Vorschrift dann im Betreuungsrecht und lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1824 Ausschluss der Vertretungsmacht

(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:

1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, […]

Auf den Vormund ist § 1824 BGB über die Verweisung in § 1789 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. entsprechend anwendbar. Und auch § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. wird künftig auf § 1824 BGB verweisen.

Wenn man nun aber § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB im geltenden Recht mit § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. vergleicht, fragt man sich, warum der Gesetzgeber die Konstellation „bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Lebenspartner …“ gestrichen hat.

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Fällt eine Erbschaft in den Zugewinnausgleich?

In dem Podcast „I do! Do I? – Was Frauen wirklich über’s Heiraten wissen sollten“ erläutert die Rechtsanwältin Alisia Liebeton zentrale rechtliche Konsequenzen einer Eheschließung.

Moderatorin: „Ich finde irgendwie diesen Begriff ‚Zugewinn‘ den muss man irgendwie nochmal so ein bisschen nochmal bisschen greifbarer machen. Man hört das halt viel. Und ich glaube gerade so als Laie, wenn ich so Rechtsparagraphen lese, dann denke ich mir immer so, oh mein Gott, was für ein Dummbold (?), ich check da nichts. Das bedeutet quasi, wenn ich jetzt in die Ehe gehe und man hat halt nichts, dass alles, was in der Ehe erwirtschaftet wurde, auch wenn der eine Partner jetzt Gehaltserhöhungen gehabt hat, weil er im Job besser oder weiter gekommen ist oder der andere vielleicht auch etwas geerbt hat?“

Alisia Liebeton: „Genau.“

Moderatorin: „Also all das fließt halt quasi in die Ehemasse an Geld ein.“

Alisia Liebeton: „Genau.“

Hier lässt sich vieles korrigieren. Aber konzentrieren wir uns auf eine Frage: Kann man wirklich sagen, dass eine während der Ehe angefallene Erbschaft in den Zugewinnausgleich einfließt?

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