
Vor einiger Zeit war ich Gast bei einer staatlichen Eheschließung. Die juristische Ausbildung im Hinterkopf habend, versuchte ich – vielleicht der Feierlichkeit des Augenblicks nicht genügend Rechnung tragend – die Zeremonie mit den Vorgaben des BGB in Einklang zu bringen. Ein Satz des Standesbeamten – der bisher bei anderen von mir erlebten Eheschließungen in dieser Form keine Erwähnung fand – hat mich so sehr ins Nachdenken gebracht, dass ich heute darüber schreiben möchte. Im Hintergrund steht nämlich eine Vorschrift, die in familienrechtlichen Vorlesungen auftauchen kann. Der Standesbeamte hat den Eheschließenden erläutert, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen können. Für den Fall, dass sie sich dafür entscheiden, müssten sie aber „für immer“ an diesem gemeinsamen Familiennamen festhalten. Eine Änderung komme „nie mehr“ in Betracht. Doch ist das wirklich so?
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