Weiter geht es in der Reihe „Tipps für Hausarbeiten„. Zuletzt habe ich eine Seminararbeit korrigiert, die besonders präzise Angaben zu den jeweiligen Autoren bzw. Herausgebern machen wollte. Dies führte dazu, dass vor einigen Namen „Prof.“ stand, vor anderen „Prof. Dr.“, vor wieder anderen „Prof. Dr. hc.“. Manchen Professoren blieb aber auch im Literaturverzeichnis bzw. in den Fußnoten ihr Titel verwehrt. Damit wurde zumindest dem Postulat der Einheitlichkeit schon einmal keine Rechnung getragen :-). Ansonsten ist hier aber ohnehin die Maxime „Weniger ist mehr“ einschlägig.
WeiterlesenPlakatieren verboten -> strafbar?
Heute wird die Reihe „Jura im Alltag“ fortgesetzt. Es geht um nebenstehendes Hinweisschild. Wer hier ein Plakat aufhängt, muss mit einer Strafanzeige rechnen. Da drängt sich die Frage auf, welche Strafbarkeit in Betracht kommen könnte. Vielleicht eine Frage, die in einer mündlichen Prüfung auftauchen kann.
WeiterlesenEin praktischer Tipp für Haus- und Seminararbeiten
Heute soll die Reihe „Tipps für Hausarbeiten“ fortgesetzt werden. In letzter Zeit fällt mir bei der Korrektur von Haus- und Seminararbeiten immer wieder auf, dass im Literaturverzeichnis – und auch in den Fußnoten – zahlreiche Namen falsch geschrieben werden. Darüber kann man dann schon einmal stolpern. Zitieren möchte ich hier keine konkreten „Stilblüten“, weil diese dann im Einzelnen doch schon zu kreativ, persönlich und individuell sind. Also insoweit: Schutz der Privatsphäre :-).
Im digitalen Zeitalter gibt es zur Vermeidung von solchen Tippfehlern eine ganz einfache Lösung, die offensichtlich aber noch nicht hinreichend verbreitet ist.
WeiterlesenRücktrittsrecht vs Widerrufsrecht
In der ADAC Motorwelt (Nr. 1 Frühling 2023) findet sich auf Seite 83 die Kategorie „Fragen Sie die Anwältin“. Hier wird an die Tatsache angeknüpft, dass immer mehr Autos online gekauft werden. Deshalb wird an dieser Stelle über die damit verbundenen Vor- und Nachteile informiert. Es heißt u.a.:
Im Kaufvertrag sollte alles stehen, was Sie mit dem Verkäufer mündlich besprochen haben, denn: Unterschreiben Sie vor Ort, gibt es anders als beim reinen Onlinekauf kein Rücktrittsrecht.
Beim reinen Onlinekauf soll es also ein Rücktrittsrecht geben. Hat das so seine Ordnung?
WeiterlesenDie GmbH und das Handelsgesetzbuch: Ein Klausurtipp
In Klausuren, die im Handels- und Gesellschaftsrecht spielen oder zumindest Bezüge zum Handels- und Gesellschaftsrecht aufweisen, stellt sich häufig die Frage, ob auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Vorschriften für Kaufleute anwendbar sind. Von diesem Ausgangspunkt her denkend könnte man geneigt sein zu analysieren, ob die GmbH die in § 1 HGB genannten Voraussetzungen für einen Kaufmann erfüllt. § 1 Abs. 1 HGB legt fest, dass Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs – also des HGB – ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Was ein Handelsgewerbe ausmacht, können wir dann § 1 Abs. 2 HGB entnehmen:
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Das ist eine Prüfung, die in einer Klausursituation doch einen nicht unerheblichen Aufwand verursacht. Aber spielt § 1 HGB in unserer Konstellation, also wenn wir in einer Klausur vor der Frage stehen, ob auf eine GmbH die Vorschriften für Kaufleute anwendbar sind, überhaupt eine Rolle?
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