Boris P. Paal und Lea Katharina Kumkar beschäftigen sich in der JuS 2015, 707ff mit einer Klausur, in der es um rechtliche Probleme rund um Auktionen geht. Die Passage, die ich hier thematisieren möchte, betrifft die Angebotsrücknahme bei Auktionen. Dazu heißt es auf Seite 708:
Gutachterliche Vorüberlegungen
Die Fallprüfung ist zu eröffnen mit der Anspruchsgrundlage des § 433 I, wobei insbesondere zu klären ist, ob und zwischen wem ein Kaufvertrag über das Rennrad zu Stande gekommen ist.
[…]
Sollte man einen Vertragsschluss bejahen, schließt sich die Frage nach der rechtlichen Konstruktion der Angebotsrücknahme an. Der vorzeitige Abbruch der Auktion könnte einen Widerruf darstellen.
In den gutachterlichen Vorüberlegungen werden wir also darauf hingewiesen, dass zunächst ein Vertragsschluss zu prüfen ist. Sollte dieser bejaht werden, sollen wir uns der Frage des Auktionsabbruchs widmen. Für das Verständnis dieser Vorüberlegung muss man noch die folgende Prämisse der Autoren kennen:
Vielmehr kommt der Vertrag nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 145 ff., sprich durch Angebot und Annahme, zu Stande.
Wenn wir die gutachterlichen Vorüberlegungen insoweit betrachten, soll also so geprüft werden:
1. Vertragsschluss durch
a. Angebot
b. Annahme
2. Möglicher Widerruf des Angebots durch Abbruch der Auktion
Gibt es eine Alternative?
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