Das Vorkommen der Zahl „Neun“ in § 288 BGB ist sicher – wenigstens beiläufig – aus Studienzeiten bekannt. Dort wird in Absatz 2 der Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung festgelegt:
§ 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Die Verwendung der Zahl „Neun“ in diesem Kontext gibt keinen Anlass zu Spekulationen über einen möglichen zahlentheoretischen Hintergrund. Das ist aber schon beim zweiten Vorkommnis von „Neun“ im BGB anders.
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