Der Vogel Strauß, das römische Recht und die Analogie

Vogel-Strauß-bunt

Ausflüge ins römische Recht sind in aller Regel inspirierend, vor allem, wenn es um Fragen der Methodenlehre geht. In dieser Hinsicht bin ich kürzlich dem folgenden Beispiel begegnet, das ich hier teilen möchte.

Ulpian berichtet in Digesten 9.1.1 pr. über eine Regelung im Zwölf-Tafel-Gesetz. Diese Regelung sah folgendes vor: Wenn ein vierfüßiges Tier (quadrupes) einen Schaden verursacht hat, musste entweder das Tier, das den Schaden angerichtet hat, dem Geschädigten überlassen werden oder es musste Schadensersatz geleistet werden. Nun kam es aber, wie es irgendwann einmal kommen musste: Ein zweifüßiges Tier verursachte einen Schaden. Die Rechtshistoriker sind sich nicht ganz darüber einig, um welches Tier es sich dabei wohl gehandelt haben könnte. In Frage kommt der Vogel Strauß, der seinerzeit in Rom nicht nur bekannt, sondern auch präsent war. Wie ist nun diesbezüglich die Rechtslage nach römischem Recht zu beurteilen? Schließlich ist ein zweifüßiges Tier kein vierfüßiges Tier.

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Wer wird Millionär: „ius soli“ und „ius sanguinis“

Juristische Fragestellungen bei „Wer wird Millionär“ sind immer so eine Sache. Vor ein paar Wochen stand folgende Aufgabe zur Debatte: „Worum geht es bei ‚ius soli‘, dem ‚Recht des Bodens‘, und ‚ius sanguinis‘, dem ‚Recht des Blutes‘?“ Als Antwortmöglichkeiten waren vorgegeben:

A) Staatsbürgerschaft

B) Erbschaft

C) Notwehr

D) Einkommenssteuer

Was ist wohl die richtige Antwort?

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Palandt Band 7

In der Vergangenheit habe ich ja bereits hier im Blog das ein oder andere Thema aufgegriffen, das im Rahmen einer Hausarbeit von Interesse sein könnte. Heute soll es um ein Phänomen in Hausarbeiten gehen, von dem ich zunächst anekdotisch von einem älteren Juristen gehört hatte. Da ich mir aber nicht vorstellen konnte, dass es sich tatsächlich um einen Fehler handelt, der in Hausarbeiten auftreten kann, habe ich die Problematik zunächst nicht als relevant eingestuft. Nachdem mir jetzt in Hausarbeiten aber tatsächlich vermehrt aufgefallen ist, dass es sich wirklich um einen Fehler handelt, der vorkommt, möchte ich diesen heute thematisieren. Es geht um folgenden Eintrag in einem Literaturverzeichnis einer Hausarbeit:

„Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 7, München, 81. Aufl. 2022“

Was ist hier verbesserungswürdig?

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Ein praktischer Tipp mit positiven finanziellen Auswirkungen

Die folgenden Überlegungen können für alle nützlich sein, die selbst oder in ihrem Freundes- oder Bekanntenkreis mit einem Bausparvertrag zu tun haben. Da kann es nämlich passieren, dass die Bausparkasse in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt. Ob man davon betroffen ist, kann man beispielsweise den Jahreskontoauszügen entnehmen, die gerade zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn die Summen mit Sicherheit nicht spektakulär hoch sind (ich kenne Fälle in denen es um 7,50 Euro bzw. 15 Euro ging), wäre es trotzdem schön, wenn man dieses Geld sparen könnte. Es reicht alle Mal für den ein oder anderen Kaffee :-). Aber was muss man dafür tun?

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Vom „Originaltext der Verordnung“

Gerade lese ich in einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn zur Auslegung von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO folgendes:

Nach Auffassung der Kammer beinhaltet der Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der Daten lediglich die Übermittlung einer Liste der gespeicherten Daten. Der Begriff Kopie ist insoweit als ein Exemplar einer Liste von Daten zu verstehen.

Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Satz 1 und Satz 2 von Art. 15 Abs. 3 DSGVO und dem sich daraus ergebenden Sinn und Zweck der Norm. Die Vorschrift will bestimmen, dass eine „Kopie“ kostenlos ist und für weitere Kopien ein Entgelt verlangt werden kann. Dies wird deutlich durch einen Blick auf die im  Originaltext der Verordnung verwendeten englischen bzw. französischen Begriffe „COPY“ und „COPIE“, die jedenfalls auch mit „Exemplar“ übersetzt werden können. Es sind aus dem Sinn und Zweck der Norm keine Umstände ersichtlich, dass über die Information über das gespeicherte Datum hinaus noch eine Herausgabepflicht von Unterlagen bestehen soll, wie der Kläger es mit seinem Antrag verlangt. Sollte also die Beklagte die Aussage eines Betriebsratsmitgliedes über eine vom Kläger veranlasste Hotelbuchung gespeichert haben, so wäre sie verpflichtet, auf ein entsprechend konkretisiertes Auskunftsersuchen des Klägers diese gespeicherten Daten gegenüber dem Kläger offenzulegen. Eine Herausgabe des Protokolls über diese Aussage beinhaltet die Verpflichtung zur Verfügungstellung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO jedoch nicht.

Urteil vom 16.07.2020 (3 Ca 2026/19), Rn. 119 f.

Hat das so seine Ordnung?

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