Ausflüge ins römische Recht sind in aller Regel inspirierend, vor allem, wenn es um Fragen der Methodenlehre geht. In dieser Hinsicht bin ich kürzlich dem folgenden Beispiel begegnet, das ich hier teilen möchte.
Ulpian berichtet in Digesten 9.1.1 pr. über eine Regelung im Zwölf-Tafel-Gesetz. Diese Regelung sah folgendes vor: Wenn ein vierfüßiges Tier (quadrupes) einen Schaden verursacht hat, musste entweder das Tier, das den Schaden angerichtet hat, dem Geschädigten überlassen werden oder es musste Schadensersatz geleistet werden. Nun kam es aber, wie es irgendwann einmal kommen musste: Ein zweifüßiges Tier verursachte einen Schaden. Die Rechtshistoriker sind sich nicht ganz darüber einig, um welches Tier es sich dabei wohl gehandelt haben könnte. In Frage kommt der Vogel Strauß, der seinerzeit in Rom nicht nur bekannt, sondern auch präsent war. Wie ist nun diesbezüglich die Rechtslage nach römischem Recht zu beurteilen? Schließlich ist ein zweifüßiges Tier kein vierfüßiges Tier.
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