Innerbetrieblicher Schadensausgleich, oder: „Leichte Fahrlässigkeit“ oder „leichteste Fahrlässigkeit“?

Der innerbetriebliche Schadensaugleich ist ein Klassiker, mit dem man in Klausuren immer rechnen muss. Werfen wir einen Blick auf eine gängige Formulierung:

Dabei sind Schäden, die der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, von diesem im vollen Umfang selbst zu tragen. Schäden, die mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht worden sind, werden im Schadensumfang zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber quotenmäßig geteilt. Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber allein in voller Höhe.

Horlach, JA 2007, 590, 593

Worüber könnte man hier stolpern?

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Revisionseinlegung per Fax?

Die Causa Schuhbeck hat in breitem Umfang die Öffentlichkeit beschäftigt. Hier soll nur ein Aspekt erwähnt werden, der in verschiedenen Presseveröffentlichungen angesprochen wurde. Im „Merkur“ können wir beispielsweise lesen:

Star-Koch Alfons Schuhbeck legt nach seiner Verurteilung zu drei Jahren und zwei Monaten Haft wegen Steuerhinterziehung Revision ein. „Alfons Schuhbeck steht zu seiner Schuld, will aber die Strafe auf Basis der schriftlichen Urteilsbegründung nachvollziehen können“, ließen seine Anwälte am Donnerstag über einen Sprecher mitteilen. Vor diesem Hintergrund habe der 73-Jährige seine Anwälte gebeten, am Donnerstag – dem letzten Tag der Frist – Revision gegen das Landgerichtsurteil einzulegen. Ein Sprecher des Landgerichts München I bestätigte, dass „ein Fax mit einer Revisionseinlegung eingegangen“ sei. Revisionsinstanz ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, der die Entscheidung des Landgerichts dann beurteilen muss.

https://www.merkur.de/bayern/alfons-schuhbeck-legt-revision-ein-zr-91891985.html

Offensichtlich haben also die Anwälte Schuhbecks die Revision per Fax eingelegt. Ist das – sollte es so stimmen – kunstgerecht?

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Zum 8. Geburtstag des Blogs: Ein praktischer Klausurtipp

Zum 8. Geburtstag des Blogs soll nicht von den besonderen Eigenschaften der Zahl „Acht“ die Rede sein. Diese gibt es durchaus. Großfeld hebt unter anderem hervor, dass jede ungerade Zahl ab drei aufwärts zum Quadrat erhoben immer ein Vielfaches von acht mit Rest 1 ergibt (Zeichen und Zahlen im Recht, Tübingen, 2. Aufl. 1995, S. 32; s. dort zur acht noch S. 155f.). Und wie schon beim 7. Geburtstag kann erneut auf einen guten Beitrag bei Wikipedia zur Acht verwiesen werden. Heute soll stattdessen ein Blick in den juristischen Alltag geworfen werden, der an § 288 Abs. 2 BGB i.d.F. bis zum 28.07.2014 anknüpft. Diese alte Fassung lautete:

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Seitdem lautet § 288 Abs. 2 BGB wie folgt:

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz also zu neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Lässt sich daraus etwas Praktisches lernen (außer dass das Gesetz sich geändert hat)?

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„Platzverweis“ oder „Platzverweisung“?

Heute möchte ich mich mit einer terminologischen Frage beschäftigen, die hin und wieder im Rahmen der Prüfungsvorbereitung thematisiert wird. Als Ausgangspunkt wählen wir die folgenden drei Vorschriften:

§ 12 SPolG [Saarland] – Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot, Aufenthaltsgebot
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern

§ 13 POG [Rheinland-Pfalz] – Platzverweisung, Aufenthaltsverbot
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person zeitlich befristet von einem Ort verweisen oder ihr zeitlich befristet das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweisung). Die Maßnahme kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindern.

§ 34 PolG NRW – Platzverweisung
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.

Worüber könnte man stolpern, wenn man § 12 SPolG [Saarland], § 13 POG [Rheinland-Pfalz] oder § 34 PolG NRW in einer Klausur prüft und in diesem Zusammenhang von einem „Platzverweis“ spricht?

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Eheschließung: Namensänderung für immer?

Vor einiger Zeit war ich Gast bei einer staatlichen Eheschließung. Die juristische Ausbildung im Hinterkopf habend, versuchte ich – vielleicht der Feierlichkeit des Augenblicks nicht genügend Rechnung tragend – die Zeremonie mit den Vorgaben des BGB in Einklang zu bringen. Ein Satz des Standesbeamten – der bisher bei anderen von mir erlebten Eheschließungen in dieser Form keine Erwähnung fand – hat mich so sehr ins Nachdenken gebracht, dass ich heute darüber schreiben möchte. Im Hintergrund steht nämlich eine Vorschrift, die in familienrechtlichen Vorlesungen auftauchen kann. Der Standesbeamte hat den Eheschließenden erläutert, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen können. Für den Fall, dass sie sich dafür entscheiden, müssten sie aber „für immer“ an diesem gemeinsamen Familiennamen festhalten. Eine Änderung komme „nie mehr“ in Betracht. Doch ist das wirklich so?

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