
Lippross/Bittmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2017, Rn. 689 schreiben:
Bei Prozessvergleichen ergibt sich die Zuständigkeit [für die Vollstreckungsgegenklage, M.H.] nicht aus der Sonderregel des § 797 V. Vielmehr ist in einschränkender Auslegung dieser Vorschrift für die Vollstreckungsgegenklage das Gericht zuständig, bei dem der durch Vergleich erledigte Rechtsstreit in erster Instanz anhängig war (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann § 767 Rn. 51; Brox/Walker ZVR Rn. 1331; Schuschke/Walker/Raebel ZPO § 767 Rn. 14, str.).
An dem Zusatz „str.“ kann man – etwas versteckt – erkennen, dass es sich um eine Frage handelt, die umstritten ist. Doch welche Ansichten gibt es zu dem Thema? Wie wird das zuständige Gericht für eine Vollstreckungsgegenklage gegen einen Prozessvergleich bestimmt?