Was ist der „Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog“?

Es gibt juristische Texte, denen man im Jura-Studium wohl nicht begegnen wird, die aber für das alltägliche Leben sehr nützlich sein können. Ein solcher Text ist der „Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog“. Aber was verbirgt sich hinter dieser Bezeichnung?

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AI-Act (endlich) im Amtsblatt

Am 12.07.2024 war es endlich soweit – die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) – oft als AI-Act bezeichnet – ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.

Dieses Ereignis könnte in einer mündlichen Prüfung zum Anlass genommen werden, allgemeine europarechtliche Fragestellungen aufzuwerfen.

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Strafbar wegen unbefugter Verwendung von Dr. oder erst von Dr. Dr. ?

Eine aktuelle Berichterstattung mit dem Titel „Cathy Schummels und die Doktor-Lüge über ihren Bruder“ soll heute Anlass sein, über eine strafrechtliche Fragestellung nachzudenken. Es soll nicht in faktischer Hinsicht darum gehen, ob der Bruder von Cathy Hummels einen Doktor-Titel geführt hat, den er nicht hätte führen dürfen. Vielmehr steht der entsprechende Straftatbestand im StGB im Mittelpunkt der Betrachtung. Dabei kann man sich dann mit einem Einwand auseinandersetzen, den man zur Verteidigung vorbringen könnte, wenn einer Person die Verwirklichung des entsprechenden Straftatbestands vorgeworfen wird. Es geht um § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen):

(1) Wer unbefugt

  1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

Wie könnte man sich hier verteidigen, wenn man einen (gemeint ist: genau einen) Doktortitel führt, den man eigentlich nicht führen dürfte.

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Dreimalige Verwendung -> AGB?

Auf der Webseite „TECHBOOK“ wird in dem Artikel „Privatverkäufer aufgepasst: Ein falscher Satz auf Kleinanzeigen macht Sie haftbar“ u.a. folgende Empfehlung ausgesprochen:

Bietet jemand ein Produkt dreimal mit der gleichen Haftungsausschluss-Klausel an, gilt die Formulierung auch bei Privatleuten als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), erklären die Warentester.

https://www.techbook.de/shop-pay/shops-marktplaetze/kleinanzeigen-falscher-satz-haftung

Ist es aber tatsächlich so, dass erst dann, wenn jemand ein Produkt dreimal mit der gleichen Haftungsausschluss-Klausel anbietet, das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bejahen ist? Anders gefragt: Kann eine Klausel bereits bei erstmaliger Verwendung als Allgemeine Geschäftsbedingung qualifiziert werden?

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Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR?

Bis zum 31.12.2023 war anerkannt, dass die Gesellschafter einer GbR nach § 128 HGB analog (i.d.F. bis zum 31.12.2023) akzessorisch für die Verbindlichkeiten der GbR haften. Für Altverbindlichkeiten der GbR wurde die Haftung der Gesellschafter auf der Basis von § 130 HGB analog (i.d.F. bis zum 31.12.2023) begründet. Wer das einmal so gelernt hat, könnte geneigt sein, in Klausuren weiterhin so zu argumentieren. Das wäre aber nicht gut. Denn eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) hat der Gesetzgeber jedoch die bislang im GbR-Recht vorhandene Lücke mit Wirkung zum 01.01.2024 geschlossen.

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