„Du bist verrückt mein Kind, du musst nach Berlin“

Ein Artikel in der Bild-Zeitung kann – das haben wir hier im Blog schon häufig gesehen – Anlass für zwangloses juristisches Nachdenken sein. In diesem Sinne betrachten wir mit dieser Lernabsicht im Hintergrund das folgende Zitat:

Iris Klein zu BILD: „Ich wollte auf Mallorca geschieden werden. Dazu müssen aber beide Parteien unterschreiben. Das macht Peter nicht. Er will in Berlin geschieden werden.“

Und weiter: „Ich bekam Post vom Gericht in Berlin, dass die Scheidung in Berlin stattfinden würde. Obwohl die Stadt mit Peter und mir gar nichts zu tun hat. Ich bin inzwischen wieder in Deutschland gemeldet, in Worms. Dort habe ich jetzt eine Anwältin. Sie hat alle Unterlagen aus Berlin nach Worms schicken lassen, da geht es nun weiter.“

Warum Berlin? Iris vermutet, dass Peter öfter wegen Yvonne Woelke in der Hauptstadt sein könnte. Diese hat dort nach eigenen Angaben eine kleine Wohnung.

https://www.bild.de/unterhaltung/stars-und-leute/iris-klein-im-liebesglueck-peter-klein-im-kohle-glueck-scheidungs-einigung-6631e8d3ea3d1b6187eba1c2

Wie kann man auf die Idee kommen, dass ein Gericht in Berlin zuständig sein könnte?

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Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs

In einer Examensklausur hat sich die Frage gestellt, ob der allgemein akzeptierte Ansatz, dass ein Rücktritt von einem Kaufvertrag einen Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs voraussetzt, nicht doch in spezifischen Konstellationen modifiziert werden muss. Es ging um den Fall, dass ein Tier im Zeitpunkt des Gefahrübergangs aufgrund einer Erkrankung „mangelhaft“ war. Im Zeitpunkt des Rücktrittsbegehrens war das Tier aber wieder vollkommen gesund. Kann ein Käufer in einer solchen Konstellation überhaupt noch wirksam den Rücktritt erklären? Schaut man sich eines der vielen Schemata zu den Rücktrittsvoraussetzungen an, so könnte man dazu neigen, dass es genügt, wenn ein Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt, gleichgültig welches Schicksal der Mangel anschließend erlitten hat. Aber schauen wir uns das genauer an.

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Der elektronische Rechtsverkehr ist jetzt auch beim Bundesverfassungsgericht angekommen

Heute möchte ich auf eine Änderung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz aufmerksam machen, die künftig auch in der Klausurpraxis eine Rolle spielen kann, allerdings erst ab dem 1. August 2024. Im BGBl. 2024 I Nr. 121 vom 17.04.2024 wurde das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht verkündet. Mit diesem Gesetz werden nach § 23 BVerfGG §§ 23a bis 23e BVerfGG eingefügt. Was bedeutet das nun für Klausuren?

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Welcher Pflichtteil? 25 Millionen? Oder darf’s doch etwas weniger sein?

Wieder einmal lädt ein Zeitungsartikel dazu ein, über juristische Fragestellungen näher nachzudenken. Heute soll es um einen Artikel in Focus online gehen, der mit „Denkt über sein Testament nach: Robert Geiss vererbt seinen Töchtern gigantische Summe“ betitelt ist. In dem Beitrag selbst wird dann wie folgt ausgeführt:

Laut „Vermögen Magazin“, zitiert von „Bild.de“, beläuft sich das Gesamtvermögen der Geissens nämlich auf rund 100 Millionen Euro. Damit könnten Shania und Davina jeweils 50 Millionen Euro erben. Doch sollte er seine Töchter in seinem Testament tatsächlich „nur“ mit einer einzigen Immobilie bedenken, so steht ihnen dennoch laut deutschem Erbrecht ein gesetzlicher Pflichtteil zu. Der würde sich demnach auf 25 Millionen Euro pro Person belaufen. Am Hungertuch nagen, werden Shania und Davina also sicherlich nicht.

www.focus.de/kultur/stars/denkt-ueber-sein-testament-nach-robert-geiss-vererbt-seinen-toechtern-gigantische-summe_id_259831388.html

Fassen wir zusammen: Robert Geiss ist mit Carmen Geiss verheiratet. Die Beiden haben zwei gemeinsame Töchter, Shania und Davina. Kann man den Pflichtteilsanspruch von Shania und Davina tatsächlich so berechnen, wie es sich Focus vorstellt?

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Ein Aprilscherz mit juristischen Folgen

Eigentlich wollte ich den folgenden Beitrag genau zum ersten April schreiben. Da war allerdings Ostermontag mit anderen Prioritäten. Der Fall mit dem April-Scherz und den juristischen Folgen eignet sich aber ohnehin besser für die Zeit nach dem 1. April, denn es geht um die möglichen Folgen eines Aprilscherzes.

Die Schuldnerin hat wegen eines vom Gläubiger beanstandeten, von der Schuldnerin als Aprilscherz gedachten Facebook-Auftritts eine notariell beurkundete Unterlassungserklärung abgegeben. Sie beantragte dafür beim Amtsgericht den Erlass eines Androhungsbeschlusses gemäß § 890 Abs. 2 ZPO.

BGH, Beschl. v. 07.06.2018, I ZB 117/17, juris Rn. 1

Hier stellt sich die Frage: Kommt im Rahmen von § 890 Abs. 2 ZPO eine Antragstellung durch den Schuldner in Betracht?

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