Nachdem wir uns vergangene Woche hier im Blog bereits mit der Klausur von Ntzemou/Oidtmann in der ZJS 2019, 477 ff. unter dem Aspekt der Bedeutung von „Saldo“ beschäftigt haben, wollen wir uns heute die Berechnung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich näher anschauen. Dabei gehen wir mit Ntzemou/Oidtmann von folgenden Annahmen aus:
- Anfangsvermögen von F: 250.000 Euro
- Anfangsvermögen von M: – 4.000 Euro
- Endvermögen von F: 285.000 Euro
- Endvermögen von M: 80.000 Euro
Auf dieser Basis kommen die Autorinnen dann zu folgendem Ergebnis:
Die Differenz der Zugewinne beträgt im vorliegenden Fall 54.000 € (89.000 € – 35.000 €). Damit steht F eine Ausgleichsforderung i.H.v. 27.000 € (54.000 € : 2) zu. F hat gegen M ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gem. § 1378 Abs. 1 BGB i.H.v. 27.000 €
Rechnen wir das einmal schrittweise nach.
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